Strafprozessordnung (StPO)

    • Offizieller Beitrag

    Strafprozessordnung (StPO)


    • §1 Einladungen
      Die Einladungen und Urteile sowie die generelle Informierung von Beteiligten eines Strafprozesses werden ausschließlich per E-Mail/SMS versendet.
    • §2 Schriftstücke an das Gericht
      Sämtliche Schriftstücke (Erklärungen, Anträge, Begründungen etc.), die an das Los Santos Department of Justice gerichtet sind, müssen stets in schriftlicher Form vorgelegt werden.
    • §3 Antrag auf einen anderen Richter
      (1) Ein Richter oder Staatsanwalt kann nur abgelehnt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf Beteiligung, Verwicklung oder anderweitige Befangenheiten in dem zugehörigen bestehenden Verfahren vorliegt. Dabei ist wichtig, dass der Antrag vor Beginn der Verhandlung eingereicht wird. Nachträglich eingereichte Anträge werden nicht zur Kenntnis genommen.
      (2) Der Antrag kann nur zu dem jeweiligen Gerichtsverfahren eingereicht werden und muss vom Justizminister oder seinem Stellvertreter abgesegnet werden.
      (3) Der Antrag kann nur von Beteiligten des Gerichtsverfahrens eingereicht werden.
    • §4 Recht auf Anhörung
      Bevor eine Entscheidung des Gerichts in einer Hauptverhandlung fällt, müssen alle Beteiligten angehört worden sein. Die Einhaltung müssen die Prozessteilnehmer selbst überwachen.
    • §5 Revision
      (1) Einspruch kann, sofern er begründet ist, und weitere Beweise Vorliegen innerhalb von 24 Stunden nach gefallenem Urteil schriftlich eingereicht werden. Die Revision und alle darauf folgenden Verhandlungen werden vom für den revidierten Fall zuständigen Richter bearbeitet.
      (2) Wird durch die Revision ein zum ersten gegensätzliches Urteil gefällt, gilt dieses statt dem ersten Urteil.
    • §6 Recht auf Verteidiger
      Der Angeklagte hat das Recht, selbstständig einen Anwalt als Rechtsbeistand herbeizuziehen. Dieser muss spätestens zu Beginn der Verhandlung bestimmt sein.
    • §7 Aussageverweigerungsrecht
      Geistliche, Ärzte und Journalisten können ihre Aussage verweigern, wenn es um Informationen geht, welche sie durch ihre berufliche Tätigkeit in Erfahrung gebracht haben.
    • §8 Ministeriale Sonderregelungen
      Der oberste Richter hat das Recht, jederzeit gerichtliche Urteile zu verändern, sofern er nicht selbst Beschuldigter ist.
    • §9 Zeugen
      (1) Zeugen müssen vor ihrer Vernehmung über die Folgen einer Falschaussage in Kenntnis gesetzt werden.
      (2) Zeugen sind dazu verpflichtet, eine Aussage zu tätigen, sofern sie sich damit nicht selbst strafbar machen. Ausgenommen hiervon sind die im §7 aufgeführten Personen.
      (3) Zeugen sind dazu verpflichtet, sich an die gerichtlichen Termine zu halten. Ein Versäumnis kann mit Bußgeld geahndet werden.
      (4) Sollte ein Zeuge zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen können, muss er dies schriftlich mitteilen.

    Maßnahmen der staatlichen Behörden

    • §10 Festnahmen ohne Haftbefehl
      Die Festnahme einer Person ohne bestehenden Haftbefehl ist nur möglich, wenn:
      (1) Exekutivbehörden eine Person bei der Begehung einer Straftat beobachten.
      (2) Sich die Person nicht rechtskräftig ausweisen kann.
      (3) Die Person flüchtig ist, oder der Verdacht einer Flucht besteht.
      (4) Durch das Warten auf einen Haftbefehl Beweismittel verfälscht oder vernichtet werden könnten.
      (5) Wenn von der Person eine Gefahr für sich selbst oder die Allgemeinheit ausgeht.
      (6) Wenn die Person wiederholt polizeiliche Anweisungen missachtet.
      Bei einer vorläufigen Festnahme darf der Tatverdächtige maximal 40 Minuten in Gewahrsam genommen werden.
    • §11 Drogentest
      Ein Drogentest darf jederzeit bei Verdacht auf Verstoß gegen StGB §55 von der Exekutive durchgeführt werden. Eine Blutprobe darf nur in einer festen medizinischen Einrichtung durchgeführt werden.
    • §12 Haftbefehl
      (1) Ein Haftbefehl muss von einem Richter oder höher ausgestellt werden. Er sollte vorzugsweise von der Staatsanwaltschaft, kann in Ausnahmefällen aber auch von einer Exekutivbehörde beantragt werden.
      (a) Ausnahmen sind:
      Wenn Gefahr in Verzug ist.
      Wenn die körperliche Gesundheit von Personen in Gefahr ist.
      Wenn kein Staatsanwalt im Dienst ist.
      Wenn die festgesetzte Person eine besonders schwere Straftat begangen hat.
      (2) Ein Haftbefehl muss den vollständigen Namen der Zielperson, das Ausstellungsdatum und den Ort sowie den Haftgrund beinhalten, um gültig zu sein.
      (3) In Ausnahmefällen ist es den Exekutivbehörden erlaubt, selbstständig einen Tatverdächtigen zu inhaftieren.
      (a) Diese Ausnahmefälle sind:
      Wenn der Tatverdächtige wiederholt Straftaten begeht und exekutive Anweisungen missachtet.
      Wenn innerhalb der 40 minütigen vorläufigen Haft kein Richter oder höher im Dienst sein wird.
      (4) Alternativ zu einem Haftbefehl kann die Strafe mittels Bußgeld, entsprechend dem aktuell gültigen Bußgeldkatalog, abgegolten werden. Nach der Ausstellung hat der Tatverdächtige 7 Tage Zeit, das Bußgeld zu zahlen. Hiernach muss der entsprechende Betrag als Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen werden.
    • §13 Durchsuchungen
      (1) Privatgrundstücke dürfen nur bei Gefahr im Verzug oder mit Zustimmung des Besitzers durchsucht werden. Andernfalls muss eine Freigabe der Judikative eingeholt werden.
      (2) Besteht für die Exekutive ein begründeter Verdacht, hat sie das Recht, Personen und/oder deren Privateigentum zu durchsuchen.
    • §14 Maßnahmen gegenüber Gangs
      Sollte eine Gruppierung oder einzelne Mitglieder einer Gruppierung organisiert, im großen Stil oder gegen staatliche Organisationen Straftaten begehen, kann dies rechtliche Maßnahmen gegen die gesamte Gang mit sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen von einem Richter oder einem dem Richter gegenüber vorgesetzten Mitglied der Justiz ausgesprochen werden. Mögliche Maßnahmen wären:
      (1) Festnahme und Durchsuchung aller Gangmitglieder.
      (2) Durchsuchung von Privateigentum aller Gangmitglieder.
      (3) Beschlagnahmung von Privateigentum auf unbestimmte Zeit, bis hin zur dauerhaften Beschlagnahmung von Privateigentum aller Gangmitglieder.
      (4) Weitere Maßnahmen behält sich die Judikative vor.
    • §15 Aufhebung der Schweigepflicht
      Die Schweigepflicht kann nur durch eine schriftliche Anordnung eines Richters aufgehoben werden.
    • §16 Sicherstellung von Beweismitteln
      (1) Privateigentum darf bei begründetem Verdacht für maximal 24 Stunden als Beweismittel von den Exekutivbehörden beschlagnahmt werden. Anschließend müssen alle beschlagnahmten Gegenstände dem Besitzer zurückgegeben werden.
      (2) Sollten die Gegenstände als Beweise in einem Gerichtsverfahren benötigt werden, müssen sie an den zuständigen Staatsanwalt übergeben werden. Wie nach dem Prozess mit den Gegenständen verfahren wird, entscheidet der zuständige Richter.
      (3) Für Schäden an Gegenständen, die während der Beschlagnahmung entstanden sind, ist die Behörde selbst verantwortlich.
      (4) Illegale Gegenstände werden ab der ersten Durchsuchung einbehalten.
    • §17 Abfrage von Halterdaten
      (1) Die staatlichen Exekutivbehörden haben jederzeit die Befugnis, Halterdaten von Fahr-/ Flug- und Wasserfahrzeugen zu ermitteln.
      (2) Die Judikative ist dazu berechtigt, die ermittelten Fahrzeugdaten bei Bedarf anzufragen.
    • §18 Lizenzentzug
      Exekutivbehörden sowie das Department of Justice dürfen Straftätern grundsätzlich Lizenzen (z.B. Führerschein, Waffenschein, Anwaltslizenz) entziehen. Weiteres regelt der Strafkatalog.
    • §19 Platzverweise
      Die staatliche Exekutive darf einer Person jederzeit einen Platzverweis ausstellen, wenn die Person eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder die polizeiliche Arbeit behindert.
    • §20 Belehrung
      (1) Einem Beschuldigten müssen direkt nach der Festnahme die Rechte verlesen werden. Falls dies nicht möglich ist, muss es spätestens auf dem Weg zum oder auf der Wache geschehen.
      (2) Sollte §21 Abs. 1 nicht erfüllt worden sein, entfallen sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Anklagepunkte.
      (3) Sollte ein Tatverdächtiger die Verständnisfrage seiner Rechte nicht oder negativ beantworten, müssen die Rechte ein weiteres Mal, bestmöglich unter Zeugen, verlesen werden. Hiernach gelten die Rechte automatisch als verstanden.
      (4) Die Rechte lauten: “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie sich keinen leisten können, haben Sie das Recht, sich selbst zu verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?"
    • §21 Hafteinheiten
      Die Hafteinheiten und somit die Dauer einer Verhaftung regelt der jeweils gültige Strafkatalog.

    Ablauf einer Verhandlung

    • §22 Vorladung
      (1) Die Zeugen, Tatverdächtigen, Sachverständigen und Verteidiger sind per Vorladung zu folgenden Fällen vorzuladen:
      (a) Verhandlungen
      (b) Vernehmungen des LSPD, FIB oder DoJ
      (c) Gegenüberstellungen des LSPD oder FIB
      (2) Beschuldigte können zu einer DNA-Untersuchung oder erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen werden.
      (3) Vorladungen sind mündlich oder schriftlich möglich. In der Fallakte muss dies hinterlegt werden.
      (4) Zu einer Vorladung hat man zu erscheinen, insofern man nicht aus dringenden Gründen verhindert ist. Im Falle eines Ausbleibens ohne zuvor genannten Grund kann nach der Person durch eine Exekutivbehörde gefahndet werden. Zudem kann ein Ordnungsgeld im Sinne von StPO §24 Abs. 1 erhoben werden.
      (5) Handelt es sich, im Falle einer Verhandlung, bei der abwesenden Person um den Angeklagten kann ein Haftbefehl ausgestellt werden. Erscheint ein Zeuge nicht zum Gerichtstermin, kann ein Versäumnisurteil gefällt werden. Hierbei wird nach derzeitiger Beweislage entschieden.
    • §23 Ordnungsgelder
      (1) Kommt eine Person einer Vorladung gemäß StPO §23 nicht nach, kann ein Ordnungsgeld auferlegt werden.
      (2) Bessert sich trotz Verwarnung das Verhalten einer Person im Gericht nicht, kann nach dem Ermessen des Richters ein Ordnungsgeld auferlegt werden.
    • §24 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
      (1) Der Angeklagte hat während einer Verhandlung dauerhaft anwesend zu sein. Das Gericht kann Maßnahmen einleiten, um die Anwesenheitspflicht durchzusetzen. Daraus resultiert, dass der Angeklagte während einer Unterbrechung in Gewahrsam genommen werden kann. Die Gewahrsam kann so lange bestehen, bis die Verhandlungen fortgeführt werden.
      (2) Sollte der Angeklagte zu seinem Urteil nicht erscheinen, wird dieses ohne seine Anwesenheit gefällt.
    • §25 Vorbereitungen
      Die Gerichtstermine werden von dem jeweiligen zuständigen Richter festgelegt. Alle Beteiligten müssen schriftlich über den Gerichtstermin informiert werden.
    • §26 Verfahrenseinstellung
      Eine Verfahrenseinstellung kann nur vom Ankläger oder seiner Rechtsvertretung beantragt werden. Nach der Einstellung des Verfahrens müssen dem Angeklagten alle seine von der Polizei in Gewahrsam genommenen legalen Gegenstände ausgehändigt werden.
    • §27 Urteilsverkündung
      (1) Die Hauptverhandlung gilt nach der Verkündung des Urteils offiziell als beendet.
      (2) Das Urteil muss stets aufgrund der geltenden Gesetze gefällt werden. Zudem müssen die relevanten Paragraphen des Falles schriftlich in der Urteilsverkündung festgehalten werden.
    • §28 Mögliche Strafen
      Im Urteil können folgende Strafen inbegriffen sein. Die Härte dieser errechnet sich aus dem in jenem Moment geltenden Strafkatalog und dem Urteil des Richters. Strafen können Geld- sowie Freiheitsstrafen sein und unter besonderen Umständen auch Ersatzhaft oder anderweitige Strafen. Sollte die Geldstrafe nicht gezahlt werden, kann es zur Pfändung von Privateigentum kommen.
    • §29 Grauzonen
      Das Ausnutzen von Grauzonen ist illegal. Das angemessene Strafmaß wird individuell von einem Richter bestimmt.
    • §30 Gerichtskosten
      Die Gerichtskosten belaufen sich stets auf 25% des Streitwertes (mindestens aber 2.500$). Zu tragen sind diese Kosten vom Verlierer des Prozesses.
    • §31 Verjährung
      (1) Wenn eine strafbare Handlung nach 14 Tagen nicht zur Anzeige gebracht wurde, gilt die Handlung als verjährt.
      (2) Sobald eine Anzeige aufgegeben wurde, muss nach spätestens 14 Tagen entweder eine Strafe verhängt werden, das Verfahren geschlossen werden oder die Akte an das DoJ weitergeleitet werden.
      (3) Auf Anfrage kann ein Richter im Einzelfall die Verjährungsfrist aufheben, wenn es zwingend notwendig ist, um den Fall abzuhandeln.
      (4) Eine Akte gemäß Abs. 1 verjährt nicht, wenn aktiv an dem Fall ermittelt wird. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Ermittlungen durchgeführt wurden und/oder dies nicht in der Akte vermerkt wurde und die Frist nach Abs. 3. nicht aufgehoben wurde, gilt die Akte als verjährt.
      (5) Straftaten, welche sich gegen §§2, 3 oder 41 StGB richten, können nicht verjähren.
    • §32 Schnellverfahren
      Im Falle eines sofortigen Geständnisses und erkennbarer Reue und/oder Unrechtsbewusstseins eines Beschuldigten kann ein Schnellverfahren in Betracht gezogen werden. Dieses kann von jedem Justizmitarbeiter ab dem Rang Staatsanwalt durchgeführt werden. Zu beachten ist folgendes:
      Das Strafmaß ist in keinem Fall das Höchststrafmaß des begangenen Verbrechens. Wie hoch das Strafmaß ausfällt, wird individuell für jeden Fall entschieden.
      Wenn sich beide Seiten nicht einig werden, wird wie üblich verfahren.
      Die schlussendliche Vereinbarung muss von einem weiteren qualifizierten Mitarbeiter abgesegnet werden.
    • §33 Direktverfahren
      Bestehen anhand von handfesten/unumstößlichen Beweismitteln und/oder Aussagen von Opfern und/oder Zeugen einen Sachverhalt keine Zweifel an der Schuld eines Verdächtigen kann ein Direktverfahren angesetzt werden. Hierbei kann ein Staatsanwalt oder Richter nach Überprüfung der vorgelegten Beweise direkt ein Urteil sprechen.

    Anwaltsrecht

    • §34 Eintrittsbestimmungen
      Um Anwalt zu werden, muss man sich zunächst einem Test des Justizministeriums unterziehen. Wer diesen Test besteht, erhält das Anwaltsexamen (Anwaltslizenz). Nur wer im Besitz einer solchen Lizenz ist und im Anwaltsregister eingetragen ist, darf im Staat als Anwalt tätig sein.
      Diese Lizenz kann nur entzogen werden, wenn begründeter Verdacht auf strafrechtlich relevantes Handeln des Anwalts vorliegt. Dies muss zudem von der Leitung des Department of Justice abgesegnet werden.
    • §35 Interessen-Pflicht
      Der Anwalt muss stets im Interesse seines Mandanten handeln.
    • §36 Polizeiarbeit
      Der Anwalt hat das Recht auf ein privates Gespräch mit seinem Mandanten. Dieses Gespräch darf in keiner Weise von Dritten vernommen oder aufgezeichnet werden.
      Der Anwalt hat das Recht, Beweise, welche für den Prozess von Bedeutung sind, einzusehen.
      Der Anwalt darf selbst Ermittlungen durchführen, um seinen Mandanten zu entlasten, solange er nicht gegen geltendes Recht verstößt.

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