Beiträge von Christoph Maurer

    G5MP Gruppierungs-Regelungen

    §1) Allgemeine Regelungen
    -
    Eine Gruppierung kann erst 4 Tage nach Einreise gegründet werden.
    - Eine neue Gruppierung erhält einen Aufbauschutz für 7 Tage, insofern die Gruppierung dies wünscht.
    - Die Gruppierung darf aus maximal 20 Personen bestehen.
    - Um eine Gruppierung anzumelden, muss man ein Konzept schreiben. Dieses muss folgende Punkte enthalten:
    - Name der Gruppierung
    - Geschichte der Gruppierung
    - Art der Gruppierung
    - Die Hierarchie
    - Interne Regeln
    - Blood-In und Blood-Out
    - Ziele/Aufgaben
    - Standort der Hood bzw. Anwesen
    - Farben der Kleidung sowie Fahrzeuge
    - Ansprechpartner der Gruppierung.
    Diese Konzept muss im Forum unter: “Gangs | Gruppierungen” gepostet werden.
    Sollte sich die Gruppierungs-Leader ändern, ist das dem Support zu melden und im Konzept zu berichtigen.

    - Als Fraktion benötigt man einen Discord-Server, auf dem sich mind. zwei Admins befinden müssen. Die Admins müssen für jeden Channel die Berechtigung haben. Private Discord-Server sind nicht gestattet und werden bestraft!

    §2) Richtlinien
    -
    Eine Gruppierung löst ihre Konflikte ohne die Hilfe einer anderen.
    - Zusammenarbeit zwischen zwei illegalen Fraktionen ist nur in Verbindung mit Bankräuben und Heists erlaubt. Dabei darf die Anzahl von 15 Personen nicht überschritten werden.
    - Das Einmischen in Gruppierungs-RP ohne direkten Bezug dazu zu haben, ist verboten.
    - Das wiederholte wechseln (mehr als 1 mal in einem Monat) einer Gruppierung ist untersagt, das sogenannte “Hopping” kann dazu führen, dass man für einen bestimmten Zeitraum keiner Gang beitreten darf.
    - Rivalisierenden Gruppierungen ist es untersagt, Zivilisten absichtlich mit hineinzuziehen.
    - Jede Fraktion braucht eindeutige Merkmale (Bandana, Hose usw.). Als Mitglied einer Fraktion ist es verboten, die Fraktionsmerkmale abzulegen.
    - Während einer laufenden oder angehenden Kampfsituation darf kein Mitglied aufgenommen werden, um so z.B. in der Mehrzahl zu sein.
    - Eine Zusammenarbeit zwischen einer illegalen Fraktion und Zivilisten ist nur gestattet, um Informationen von anderen Fraktionen zu erhalten. Bei Räuben / Heists usw. müssen sich die Zivilisten raushalten.
    - Fraktionen dürfen nicht aus niederen Beweggründen eine andere Fraktion angreifen.

    §3) Verhalten der Gruppierungen
    - Wenn ein Event stattfindet, darf im Umkreis von 500 Metern kein Kampf zwischen Gruppierungen stattfinden.
    - Das absichtliche Betreten eines feindlichen Anwesen während der Abwesenheit der gegnerischen Gruppierung, um das Gebiet zu beschädigen, Fahrzeuge zu klauen/demolieren oder in deren Häuser einzubrechen, um was zu stehlen, ist strengstens verboten.
    - Das absichtliche und exzessive Provozieren einer anderen Gruppierung ist untersagt, haltet dies in Grenzen, es soll niemand vergrault werden. Ansonsten wird dies als Baiting oder Trolling geahndet.

    §4) Blood-In / Blood-Out
    Blood-In:
    - Als Blood-In bezeichnet man den Beitritt zu einer Gruppierung. Dies erfolgt so, wie es im Konzept der Gruppierung steht.

    Blood-Out:
    - Ist ein nicht tödlicher Rauswurf aus einer Gruppierung und muss nicht im Support angemeldet werden.
    - Ein Blood-Out muss so wie im Konzept beschrieben durchgeführt werden.
    - Ein Blood-Out gilt erst dann, wenn man ausblutet bzw. wenn kein Mediziner die Person wieder hoch holt.
    - Die Person, die ein Blood-Out bekommt, kann sich danach an nichts erinnern, was die Gruppierung betrifft. (Taktiken, Routen, Ziele etc.)
    - Die Person, die ein Blood-Out erhalten soll, hat die Chance davor zu flüchten, sollte dies geschehen, muss die Person innerhalb von 5 Tagen gebloodoutet werden.
    - Die Blood-Out-Flucht muss der Administrative gemeldet werden, damit die Zeit überwacht werden kann, sollte der Flüchtige in der Zeit nicht online sein, wird diese von der Administrative verlängert.

    Blood-Out mit Charaktertod (Hinrichtung):
    - Der Charaktertod ist die aller letzte Lösung!
    - Eine Hinrichtung muss 48 Stunden vor Blood-Out von der Administrative genehmigt werden, dafür braucht es einen bzw. mehrere triftige Gründe.
    - Wurde die Hinrichtung durchgeführt, muss sich die Person sofort im Support melden, um den Neuanfang zu besprechen.
    - Nach der Hinrichtung kann man sich an nichts vom vorherigen Charakter erinnern (dazu gehört auch das Wissen, dass dieser Charakter existierte und deren Freunde/Kontakte etc.) und mit dem neuen Charakter darf auch keine Rache ausgeübt werden.

    §5) Krieg
    Der Krieg muss bei der Administrative angemeldet werden. Dies kann durch das Einreichen eines Antrags im Forum, das Erstellen eines Tickets im Discord oder den Support im TeamSpeak erfolgen.

    Im Antrag müssen folgende Punkte enthalten sein:
    - Wer gegen wen?
    - Grund des Krieges
    - Forderungen
    - Dauer des Krieges (höchstens 3 Aktive Kampftage!)
    - Gibt es eine Kriegspause? (Wenn ja: Von wann bis wann?)

    - Die gegnerische Gruppierung kann den Krieg ablehnen.

    - Gruppierungen, welche sich im Krieg befinden, müssen erkenntliche Kleidung tragen. (Fraktionskleidung, Fraktionsfarbe)


    Während des Krieges ist folgende Regelung des Regelwerkes außer Kraft gesetzt:
    -
    Schuss Ankündigung: Während eines Krieges muss keine Schuss Ankündigung erfolgen


    Während eines Krieges treten folgende Regeln zusätzlich in Kraft:
    - Der Trash-Talk, welcher sich vor allem auf unnötig viele Beleidigungen, nachdem eine Person zu Boden gestreckt wurde, ist ebenfalls zu unterlassen.

    - Drittparteien dürfen sich nicht am Krieg beteiligen, dazu zählen auch Staatsfraktionen.
    - Ebenfalls ist es untersagt aus Kriegszwecken Leute in die Gruppierung aufzunehmen.
    - Unbeteiligte Personen dürfen nicht absichtlich zu Schaden kommen.


    Folgende Regelungen sind während eines Krieges verschärft zu beachten:

    - In Safezones darf nicht geschossen werden, dazu zählt auch das hereinschießen in diese. Es darf ebenfalls nicht in eine Safezone geflüchtet werden.
    - Eine Safezone darf zudem nicht abgecampt werden.
    - Hinzu kommt, dass Leute weder aus einer Savezone heraus getragen oder gepittet werden dürfen.
    - Nach der Bewusstlosigkeit greift auch im Falle eines Krieges die New Life Regel, welche besagt, dass nach der Bewusstlosigkeit eine 15 Minütige Pause für die Person eintritt.

    G5MP Regelwerk

    Vorwort
    -
    Auf dem Server gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. (Ausnahmen möglich)
    - Fremdwerbung und ähnliche Werbeaktionen sind strengstens untersagt.
    - Während des gesamten Ingame Aufenthalts gilt eine TeamSpeak-Pflicht (ts.g5mp.de)
    - Während des Aufenthalts auf dem Server, sowie im TeamSpeak muss die Zurechnungsfähigkeit gewährleistet sein.
    - Das aktive Ausnutzen von Grauzonen, um sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen, ist verboten.

    §1) Allgemeine Regeln

    • §1.1) Gültigkeit
      Die einzelnen Regelwerke, Gesetzestexte und Vorschriften sind von oben nach unten wie folgt zu beachten:
      • G5MP Regelwerk (OOC)
      • G5MP Gruppierungs Regelungen (OOC)
      • G5MP Gesetzesbücher (IC Nutzbar)
      • Interne Fraktionsregelungen (IC Nutzbar)
    • §1.2) Regelverstoß
      Sollte ingame ein Regelbruch festgestellt werden, muss die Situation weitestgehend auf dem Server ausgespielt und zeitnah dem Support gemeldet werden.
      - Support-Strafen können sich auch im IC auswirken.
      - Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
      - Regelverstöße müssen innerhalb von 48 Stunden dem Support gemeldet werden.
    • §1.3) Bugusing und Cheats
      - Cheating, Hacking, Bugusing, Desyncs oder das nutzen jeglicher externer Programme, die das Spielgeschehen beeinflussen oder einen unfairen Spielvorteil bieten, sind untersagt.
      - Wer Bugs oder serverseitige Spielfehler, welche so nicht logisch gewollt sind, entdeckt, ist dazu verpflichtet, die im Support sofort zu melden.
      - Die Verbreitung von Bugs oder Hacks, sowie die Ausnutzung der Spielmechanik, ist auf dem Server, Forum, Discord oder im Teamspeak strengstens untersagt.
      • Beispiele:
        - Schnelles Schlagen
        - Speedglitchen
        - One-Hit-Schläge oder ähnliche Aktionen
        - Graffitis in Texturen Glitchen
        - Platzierbare Gegenstände verwenden, um Treppen zu bauen.
        - Das Ausnutzen technischer Probleme anderer Spieler und vom System
    • §1.4) Combat Log / RP Flucht
      Als Combat Log (CL) gilt während einer Roleplay Situation folgendes:
      - Ausloggen oder anderweitiges unterbrechen der Verbindung zum Server.
      - Flüchten in eine Safezone.
      - Nutzen von Shops oder Interaktionspunkten bei denen der Spieler nicht mehr sichtbar ist. (Bspw.: Fahrzeugshop)
      - Das Flüchten in eine für andere nicht begehbare Wohnung/Gebäude.
      - Selbstmord um einer RP Situation zu entgehen.
      - Das sofortige Ausloggen oder anderweitiges unterbrechen der Verbindung zum Server nachdem der Charakter bewusstlos wurde. Es ist der Respawn-Cooldown abzuwarten.
      - Teleport Points während einer RP Situation nutzen

      Bei Game Crash oder ähnlichem muss innerhalb von 15 Minuten wieder an der Situation teilgenommen werden.
      Beim vorzeitigen Verlassen einer RP Situation durch technische Probleme muss man einen Nachweis vorlegen können, der beweist, dass dieses Problem zu diesem Zeitpunkt aufgetreten ist. Mindestens eine Person, die an der RP Situation beteiligt ist, muss OOC darüber informiert werden. (über Discord oder TS)
    • §1.5) Respekt und Umgang
      - Jegliche Form von Beleidigungen, Mobbing, Rassismus, Diskriminierung, Drohungen, Religionsfeindlichkeit, Sexismus oder Bloßstellung ist verboten.
      - Benutzer aufgrund ihrer Meinung, Nationalität, Ethnie, Hautfarbe, Religion, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Sprache oder Schreibweise zu benachteiligen ist verboten.
      - Die Verbreitung von extremistischen, sexistischen, religionsfeindlichen, provokativen, gewaltverherrlichenden, brutalen, nicht jugendfreien, illegalen Inhalten oder Links, welche auf Seiten mit solchen Inhalten leiten, ist verboten.
      - Auch außerhalb des RP´s werden keine Streitigkeiten und Beleidigungen geduldet. Was im RP passiert, bleibt auch dort.
      - Das Aufnehmen von Gesprächen im TS3 oder Discord ist nur mit der Erlaubnis aller Channel-Mitglieder erlaubt.
      - Bei Verstößen gegen die Punkte 1.5.1 bis 1.5.3, sowie 1.5.5 behält sich das Serverteam das Recht vor, besonders schwere Fälle strafrechtlich verfolgen zu lassen.
    • §1.6) Account und Geldverkauf
      - Bei einer Abwesenheit von über 2 Monaten, werden Hausbesitzern ihre Häuser abgenommen und zum Verkauf wieder freigegeben.
      - Jeder Spieler ist für seinen Account verantwortlich. So wird auch der Besitzer für nicht regelkonforme Aktionen bestraft, die eine andere Person mit dem Account des Eigentümers durchgeführt hat.
      - Der Verkauf und Handel von einem Spielerkonto, Gegenständen oder Währungen aus dem Spiel mit Echt Geld oder anderen Mitteln ist verboten.
    • §1.7) Metagaming
      - Metagaming ist das Erlangen von Informationen, welche der RP Charakter Ingame nicht haben kann. (z.B. über Discord, Teamspeak, etc.) Diese Informationen dürfen Ingame NICHT verwendet werden. Hiervon ausgenommen sind explizite IC-Channel oder als IC gekennzeichnete Nachrichten in offiziellen Kanälen auf dem G5MP Discord-Server.
      - Es ist untersagt, die im Livestream gewonnen Informationen mit ins IC zu nehmen und zu nutzen. Außerdem ist es auch untersagt, am Chat-/Stream-Geschehen eines Streamers teilzunehmen, wenn man selbst in eine gezeigte Situation verwickelt ist.
      - OOC ist es zudem untersagt, nach Anwesenheit von Personengruppen auf dem Server zu fragen. (bspw. Sind Mediziner oder Mechaniker im Dienst im Discord erfragen)
    • §1.8) Trolling
      - Das vorsätzliche und massive Stören/Nerven von anderen Spielern ist nicht gestattet.
      - Fremde Spieler-Fahrzeuge dürfen nicht absichtlich und ohne RP-Hintergrund im Meer/Wasser versenkt oder beschädigt werden.
      - Das Betreten von abgesperrten Bereichen des LSPDs, DOJs oder LSMDs ohne triftigen RP Hintergrund.
      - Das Nutzen des Megaphones ohne RP Hintergrund.
      - Das Fahren von Fahrzeugen in begehbare Gebäude.
      - Das Ausstellen von Rechnungen ohne RP-Hintergrund.
      - Sich als Fraktionsmitglied ausgeben, das man nicht ist.
    • §1.9) Donator Shops
      Donator-Shops sind als Unterstützung für das Projekt zu sehen.
      Donator Shops sind grundsätzlich nicht dazu gedacht, sich mit der Nutzung von Echt-Geld einen aktiven Ingame-Vorteil zu verschaffen.
      - Gegenstände, die aus Donator Shops stammen, dürfen nicht gestohlen oder abgenommen werden.
      - Gegenstände, die aus diesem Grund nicht bei einer Durchsuchung beschlagnahmt wurden, dürfen bis zum Ende der RP Situation nicht mehr verwendet werden.
    • §1.10) Spawnkill
      Es ist verboten, Personen beim spawnen zu überfallen oder gar zu töten.
    • §1.10) Charaktername
      - Dem Charakter muss ein vertretbarer sowie realistischer Vor- und Nachname gegeben werden.
      - Unangebrachte Namen können vom Serverteam geändert werden.
    • §1.12) Streaming und Aufnahmen
      - Die Weitergabe von Spieler Informationen, wie Geld oder Wohnort ist zu vermeiden.
      - IC Videoaufnahmen müssen mit Handy oder einer Videokamera in der Hand geschehen. Diese Aufnahmen dürfen nur mit expliziter Zustimmung der beteiligten Personen OOC veröffentlicht werden. Videos oder Infos dürfen nur Ingame verwendet werden. Eine Übertragung an die Justiz oder Polizei darf nur über eine Bildschirmübertragung oder durch einen Stream geschehen. Informationen über Dritte können nicht als Beweis gerichtlich übertragen werden.§2 Safezones

    §2.1) Safezones

    Als Safezones sind folgende Bereiche deklariert:

    - Krankenhäuser

    - ACLS Werkstatt

    - Airport (Einreise Gebäude)

    Safezones haben einen Radius von 50m um den angegebenen Standort.

    Das flüchten in eine Safezone um einer RP Interaktion zu entgehen oder während einer laufenden RP Situation zu entkommen ist nicht gestattet.

    • §2.2) In der Safezone sind folgende Aktionen nicht gestattet:
      - Das eröffnen eines Kampfgefechtes mittels Calls
      - Das hinein- und herausschießen
      - Das Aufbrechen von Fahrzeugen
      - Das Festnehmen von Spielern (Ausgenommen hiervon ist die Polizei, diese kann auch in Safezones Festnahmen durchführen)
      - Abcampen der Zone, um Personen davor auszurauben, einzupacken usw.
      - Das herauspitten von Fahrzeugen um diese zu stehlen oder zu knacken um an den Inhalt des Fahrzeuges zu gelangen.

    §3 Umgang mit Waffen und Fahrzeugen

    • §3.1) RDM (Random-Deathmatch)
      - Wird ein Spieler ohne triftigen Roleplay-Hintergrund getötet, gilt dies als RDM. Während eines Schusswechsels darf nur auf involvierte Spieler geschossen werden.
      - Personen, die sich offensichtlich ergeben haben, kooperieren und keine Bedrohung darstellen, dürfen nicht ohne Grund erschossen werden.
    • §3.2) VDM (Vehicle Deathmatch)
      - VDM ist das Töten oder verletzen von anderen Personen mittels Fahr-/Flugzeugen. Ein VDM berechtigt die angefahrene Partei nicht dazu, das Feuer auf das Fahr-/Flugzeug zu eröffnen.
      - Das vorsätzliche in den Weg stellen, oder vor/in ein Fahr-/Flugzeuge rennen ist verboten und wird als Trolling eingestuft.
      - Sollte der Beschuss auf das eigene Fahrzeug eröffnet werden und dies der einzig mögliche Ausweg sein, so ist das Umfahren von Spielern zur Flucht und Selbstverteidigung in diesem Fall gestattet.
    • §3.3) Gambo RP
      Gambo RP ist übermäßiger, unverhältnismäßiger oder unnötiger Waffengebrauch unabhängig von der Situation und ist verboten.
      Schussankündigungen dürfen nicht erzwungen oder absichtlich provoziert werden.
    • §3.4) Schussankündigung
      Die Nutzung von Waffen muss angekündigt werden. Dies kann über eine vorausgehende RP-Situation oder über eine direkte Aussage erfolgen. Ebenso kann das Telefon oder der Funk für eine Schussankündigung genutzt werden. Die Ausführung der Ankündigung muss daraufhin innerhalb von 15 Minuten erfolgen.
      Bei jeder Ankündigung muss darauf geachtet werden, dass der gegenüber einen hört (z.B. Sprachreichweite auf 32 Meter stellen)
      Als indirekter Schusscall gilt: Zielen auf andere - ab 3 Sekunden (Taser zählt nicht) und das betreten von polizeilichen Sperrzonen
    • §3.4.1) Ausnahme
      Folgende Dinge stellen KEINE automatische Schussankündigung dar.
      - Das Ankündigen sowie das Nutzen von einem Taser (non lethal weapon).
      - Das Anlegen von Klebeband, Handschellen oder Papiertüten.
      - Das Betreten einer Hood oder eines Anwesens.
      - Das nutzen der Take Hostage (/TH) Animation.
    • §3.4.2) Reaktionszeit
      Nach der Ausführung einer Schussankündigung muss der Gegenpartei eine angemessene Reaktionszeit eingeräumt werden, diese hat eine minimale Dauer von 10 Sekunden. Personen, die sich frühzeitig der Ankündigung widersetzen, dürfen erschossen werden. Wenn die Personen sich bereits in einer gleichmäßigen Bewegung befinden (bspw. Geradeaus Laufen) wird dies nicht automatisch als Reaktion auf die Schuss-Ankündigung gewertet. Personen, die den Anweisungen Folge leisten, dürfen ohne weiteren Roleplay Hintergrund nicht erschossen werden.
    • §3.4.3) Dauer und Beendigung
      -
      Eine Kampfhandlung dauert 15 Minuten an. Verlängert wird diese durch Schüsse, RP-Handlungen oder beispielsweise Verfolgungsjagden.
      Eine Kampfhandlung ist beendet, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
      - Alle an der Kampfhandlung involvierten Mitglieder einer Partei sind tot oder festgenommen worden.
      - wenn 15 Minuten keine aktive RP-Handlung oder Schüsse erfolgt sind.
      - Eine der Parteien via Telefon oder Funk die Aufgabe des Gefechts mitteilt und die Gegenpartei diese akzeptiert.
    • §3.5) Schussankündigung über Flächen
      Es ist möglich, Schussankündigungen für spezielle Gebiete auszusprechen. Dabei ist folgendes zu beachten:
      - Maximale Zeit Begrenzung von 24 Stunden.
      - Mitteilung an Admins.
      - Das Gebiet darf sich nicht über die gesamte Karte erstrecken, sondern muss sich auf einen spezifischen Bereich beziehen (bspw. South-Side)
      - Der Ankündigung muss ein nachvollziehbarer RP-Strang vorausgehen und begründbar sein.
    • §3.6) Überfälle
      - Gegenstände, die während eines Überfalls entwendet wurden, müssen nach Beendigung der letzten RP Interaktion und dem Ende des Schuss Gefechtes 15 Minuten im Inventar oder im Kofferraum eines nicht eingeparkten Fahrzeuges gelagert werden bevor diese Verkauft oder Eingelagert werden dürfen.
      - Das gezielte Ausrauben von Polizisten und FIB-Agenten, um sich an dem Equipment zu bereichern, gilt als gezieltes Baiting und ist verboten. Das Ausrauben darf nur im Zusammenhang mit einem RP Strang passieren. Als Baiting gilt auch, extra einen Raub zu starten um dann einen Beamten festzunehmen.
    • §3.6.1) Ausrauben von Personen
      - Bei Überfällen ist es verboten, Personen zu zwingen, Geld von einem Konto abzuheben oder Fahrzeuge auszuparken.
      - Bei Überfällen ist es verboten, Essen oder Trinken zu stehlen, es sei denn man benötigt dieses um dem Hungertod oder dem Verdursten zu entgehen.
      - Es ist verboten, mehr als 50% vom Bargeld zu entwenden. (Z.B. Opfer hat 10.000$ bei sich, davon dürfen nur 5.000$ abgenommen werden)
      - Masken sowie Donator-Gegenstände dürfen nicht abgenommen werden.
      - Für Zivilisten und Gangs gilt: Nachdem eine bewusstlose Person von einem Mediziner hochgeholt wurde, darf diese nicht ausgeraubt werden.
    • §3.6.2) Überfälle (Bankraub; Juwelier; Tankstellen)
      - Staatsbank, Fleecabank und Juwelier dürfen 30 Minuten vor Serverrestart nicht gestartet werden.
      - Ladenüberfälle und ATM-Raube dürfen 15 Minuten vor Restart nicht gestartet werden.
    • §3.7) Legales Farming
      Sollte eine gecallte Person, welche legale Substanzen farmt, den Forderungen der Caller nachkommen, so treten folgende Regelungen in Kraft:
      - Es dürfen maximal 50% der mitgeführten Farmgüter entwendet werden.
      - Die Fahr-/Flugzeuge der betroffenen Personen dürfen nicht entwendet werden.
      - Items aus dem Inventar dürfen nicht entwendet werden (ausgenommen hiervon sind Waffen und deren Zubehör).
      - Sollte sich eine Person aus einer gecallten Gruppierung nicht an die Forderung halten, so erlischt diese Regelung für die nicht einhaltende Person, genauso gilt das für einzelne Personen.
    • §3.8) Geiselnahmen und Lösegelder
      - Eine Geiselnahme darf 30 Minuten vor einem Serverrestart nicht gestartet werden.
      - Es ist verboten, "Neulinge" vom Flughafen etc. zu entführen.
      - Gruppierungen müssen ohne Hilfe anderer Parteien/Gruppierungen eine Geiselnahme durchführen.
      - Geiseln müssen mit einer Schusswaffe bedroht werden, bevor man diesen eine Papiertüte überzieht oder Klebeband umwickelt.
      - Für Zivilisten dürfen max. 40.000$, für Beamte max. 60.000$ und für Beamte in Leitungspositionen max. 75.000$ Lösegeld gefordert werden.
      - Fahrzeuge, Fluchtmöglichkeiten und Gegenstände dürfen gefordert werden.
      - Es ist untersagt, Gegenstände von Staatsfraktionen zu fordern (Polizei / FIB Equipment etc.).
      - Es ist verboten, Geiseln verhungern oder verdursten zu lassen.
      - Kopflose bzw. NPC´s können als Geisel genommen werden, dafür kann aber nur ein geringer Lösegeldbetrag verlangt werden. (Höchstens 5.000$)
    • §3.9) Entführung
      - Entführungen müssen ein nachvollziehbarer RP Hintergrund vorausgehen.
      - Personen dürfen nach Beendigung der RP Situation nicht “im Nirgendwo” ausgesetzt werden.
      - Andere Gangs/Mafien dürfen beauftragt werden, Entführungen durchzuführen, müssen aber nach Ablieferung des "Pakets" die Situation verlassen.
      - Im Bezug zum Foltern darf eine Person nur so verstümmelt werden, dass dies auch im RP ausspielbar ist. (z.B. kleinen Finger verstümmeln ist erlaubt, aber ein komplettes Bein nicht)

    §4 Staatliche Einrichtungen

    • §4.1) Staatliche Einrichtungen
      Als Staatliche Einrichtung sind folgende Dinge definiert:
      - Polizeireviere
      - Krankenhäuser / Feuerwehren
      - Rathaus
      - FIB Gebäude
      - Jeglicher Abgesperrte Bereich einer Staatlichen Fraktion
    • §3.1.1) Überfalle auf Staatliche Einrichtungen
      Überfälle auf staatliche Einrichtungen müssen mit einem triftigen RP Hintergrund wie zum Beispiel einer Gefangenenbefreiung begründbar sein und dürfen nicht willkürlich stattfinden.
      Auch das Auflauern vor staatlichen Einrichtungen, um beispielsweise einen Beamten zu überfallen, ist verboten.
      Überfälle können nicht auf Safezones stattfinden.


    §5 Roleplay

    • §5.1) Rollenspiel
      - Der Charakter eines Spielers darf nur einer Fraktion angehören (dazu gehören Gangs/Kartell/Mafia/illegale Familien, Polizei/EMS/FD/ACLS/Justiz). Der zweite Charakter kann somit nicht in den vorher genannten Fraktionen arbeiten bzw. Mitglied sein. Ausnahmen sind hierbei möglich, diese müssen von Seiten der Administrative abgestimmt sein.
      - Das eigene Leben steht an oberster Stelle.
    • §5.2) Drittpartei
      RP-Situationen dürfen nicht durch eine dritte Partei gewaltsam (Überfälle, Kampfhandlungen) gestört werden. Die Polizei darf jederzeit in RP-Situationen eingreifen.
    • §5.3) Realismus
      - Bei einem Verkehrsunfall in einer laufenden RP Situation (z.B. Verfolgungsjagd oder Kolonenfahrt) ist der verunfallte Fahrer verpflichtet den Unfall auszuspielen.
      - Unrealistische Situationen wie zum Beispiel mit dem Auto von der Brücke springen und danach weiterfahren sind untersagt. (Immer mit dem Real Life vergleichen. Würdest du das da auch machen?)
    • §5.4) Fail-RP
      Fällt man im RP aus der Rolle bzw. spielt diese nicht richtig aus, bezeichnet man das als Fail-RP.

      Beispiele für Fail-RP sind:
      - Bedienen von Handy, Funk, Map, Autos etc. während der Bewusstlosigkeit oder während man gefesselt ist.
      - Untersagen einer Reanimation.
      - Fahrzeuge während einer laufenden RP Situation einparken.
      - Schänden von Leichen oder Verstecken der Leichen (ausgenommen hiervon sind Blood-Outs → siehe Gruppierungs Regelungen).
      - Fallschirmspringen und eine Person währenddessen tragen.
      - Von vorne Fesseln.
      - Fahren mit einem stark beschädigten Auto.
      - Sobald die Polizei eine Verkehrskontrolle machen möchte, darf das Fahrzeug nicht eingeparkt werden.
      - Das F7 Tragemenü nutzen, während man gefesselt / getazert / bewusstlos o.ä. ist.
    • §5.5) Power RP
      - Power RP ist ein Fehlverhalten, bei dem einem Spieler eine Handlung aufgezwungen wird, ohne diesem im RP einen Entscheidungs- oder Handlungsspielraum zu lassen.
      - Personen, welche eine Animation aktiv ausführen (z.B. beim Farmen) müssen eine entsprechende Zeit zugesprochen bekommen, um auf eine RP Situation zu reagieren.
      - Bewusstlosen Personen darf nichts abgenommen werden.
    • §5.6) RP-Missbrauch
      Eine RP-Situation darf nicht missbraucht werden, um der Gegenpartei, mehr als nach den Umständen zumutbar, den Spielspaß zu nehmen. Beispielsweise 30 Minuten ohne weiteren objektiven Grund/Ertrag fesseln bzw. herumfahren oder Forderungen stellen wie: "Lauf einmal um die Insel oder du bist tot!"
    • §5.7) Bewusstlosigkeit
      - Nachdem man von einem EMS Mitarbeiter behandelt wurde und somit der Status der Bewusstlosigkeit verlassen wurde, kann man sich an Bruchteile der vorausgehenden Situation erinnern.
      → An alle Geschehnisse, die während der Bewusstlosigkeit passieren, kann sich nicht erinnert werden. (Hinweise des Arztes zur Verletzung bilden hier eine Ausnahme)
      - Es ist untersagt, zur laufenden RP-Situation zurückzukehren, nachdem der Charakter ausgeblutet ist.
      → Nach dem Ausbluten kann sich der Charakter an die Roleplay Situation, die die Bewusstlosigkeit hervorgerufen hat, nicht mehr erinnern.
      - Das Auflauern im Krankenhaus nach dem Ausbluten eines Charakters ist untersagt.
      - Verletzungen müssen realistisch ausgespielt werden.
      - Nach einer Wiederbelebung durch einen EMS Mitarbeiter sind dessen Aufforderungen Folge zu leisten, solange diese mit den RP Verletzungen im Zusammenhang hängen.
      - Wenn sich ein Mediziner im Dienst befindet, dürfen bewusstlose Personen nicht vom Ort, wo man bewusstlos geworden ist, weggetragen werden, außer es handelt es sich um ein Blood-Out.
    • §5.8) Charaktertod
      F
      olgendes ist bei einem Charaktertod zu beachten:
      - Der Charaktertod muss frühzeitig der Administrative gemeldet werden, um diesen genehmigen zu lassen.
      - Die Administrative entscheidet dann auf Grundlage der Vorgeschichte vom Charakter, ob diesem ein Charaktertod ermöglicht wird.
      - Nach dem Ableben des "alten" RP Charakters müssen neue Charakterzüge vom Support genehmigt werden.
      - Der “neue” Charakter hat keine Erinnerung an vorhergehende Situationen, die mit dem “alten” Charakter durchlebt wurden.
      - Der Charaktertod darf nur einmal bei der Administrative beantragt werden.
    • §5.9) Maskierungen, Identifizierung und Maskierte Personen
      - Spieler mit einer Vollmaskierung dürfen nicht anhand der Stimme/Akzent erkannt werden. Eine Vollmaskierung gilt erst dann, wenn alles bedeckt ist, außer die Augen. (Wenn die Haare wegen einem Bug durch die Maske schauen, zählt dies trotzdem als Vollmaskierung)
      - Eine einfache Bedeckung für Mund und Nase ist nicht als Vollmaskierung zu verstehen. Ausnahmen sind hierbei Spieler, die Zusätzlich Kopf und andere Identifikationsbereiche mit anderen Kleidungsstücken verdecken (bspw. Mütze und Brille).
      - Der maskierte Spieler ist angehalten, alles für die Verschleierung seiner Identität zu tun. (Vollmaskierung, unauffällige Klamotten, anderes Fahrzeug).
      - Für Anrufe gilt: Der Anrufer von einer unbekannten Rufnummer gilt als Unbekannt.


    §6 Fraktions Regelungen

    • §6.1) Feuerwehr und EMS
      - Das EMS/FD ist unantastbar, sofern diese als EMS/FD Mitarbeiter erkenntlich sind.
      - Dienstfahrzeuge des EMS/FD dürfen nicht gestohlen/aufgebrochen oder zerstört werden.
      - Diese Fraktionen dürfen nicht in eine laufende Kampfsituation einschreiten.
      - Das Tragen einer Waffe ist während der gesamten Dienstzeit untersagt.
    • §6.2) ACLS
      - Der ACLS darf Fahrzeuge für Reparaturen und Tuning bis zu 15 Minuten behalten, um an diesen zu arbeiten.
      - Der ACLS ist unantastbar, er als ACLS erkenntlich sind.
      - Dienstfahrzeuge des ACLS dürfen nicht gestohlen/aufgebrochen oder zerstört werden.
      - Diese Fraktion darf nicht in laufende Kampfsituationen einschreiten.
      - Das Tragen einer Waffe ist während der gesamten Dienstzeit untersagt!
    • §6.3) Korruption in Staatlichen Fraktionen
      - Korruption ist der Missbrauch von einem Rang in einer staatlichen Fraktion, um sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen.
      - Der Führungsebene ist es strengstens untersagt, Korruption zu betreiben.
      - Staatskonten und Asservatenkammer sind in keinem Fall zu veruntreuen.
      - Korruption ist nur im realistischen Maß akzeptabel.
      - In folgenden Fraktionen darf Korruption ausgespielt werden:
      LSPD, ACLS, EMS, FD, FIB
    • §6.4) Unantastbarkeit
      Die Unantastbarkeit bedeutet, dass Personen, die diesen Status haben, nicht überfallen, ausgeraubt oder bestohlen werden dürfen, sofern sie der vorgegebenen Tätigkeit nachgehen. Gleiches gilt für vom Server gestellte Fraktions-Fahrzeuge dieser Gruppierungen.

      Die Unantastbarkeit verliert in folgenden Fällen ihre Wirkung:
      - Tätigkeiten nachgehen die nicht zum Aufgabenbereich der Fraktion zählen
      - Aktives Eingreifen in Kampfhandlungen
    • §6.5) Sperrzonen
      - Von der Polizei errichtete Sperrzonen sind nicht zu betreten, wenn man dies tut, hat die Polizei das Recht auf die unberechtigten Personen zu schießen, diese dürfen aber nicht zurückschießen, außer sie sind in die Gesamtsituation verwickelt.

    §7 Support

    • §7.1) IAA
      -
      IAA Mitarbeiter sind die Teammitglieder unseres Servers. Sie werden als neutrale Fraktion angesehen.
      - IAA Mitarbeiter haben erst mit Ihrer Dienstuniform folgende Rechte:
      - IAA Mitarbeiter dürfen in jegliche Situation eingreifen und diese somit beeinflussen oder auflösen.
      - IAA Mitarbeiter dürfen nicht angegriffen werden.
      - Das IAA kann die Exekutivbehörden unterstützen, wenn diese mit einem Straftäter zu tun haben, welcher auch Regelbrüche begangen hat.
      - Fahrzeuge des IAA dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
      - IAA Mitarbeiter sind nicht mit ihrem echten Namen anzusprechen.
      - Nach einem OOC Gespräch mit dem IAA, dürfen diese Informationen nicht IC genutzt oder weitergegeben werden.
      - Das unerlaubte Betreten des IAA Geländes ist strengstens verboten, dies darf nur mit einem IAA-Mitarbeiter passieren. (PLZ 565)
      - Support-Gespräche dürfen nicht aufgenommen oder belauscht werden (bspw. über einen Discord-Call).
    • §7.2) Entbannung
      Jeder Spieler hat das Recht, nach einem Bann mit dem Teammitglied zu reden, durch welches er gebannt wurde. Ebenfalls kann ein Entbannungsantrag gestellt werden.
      Der Antrag wird im Forum unter dem Reiter “Community --> Entbannungsanträge” eingesendet.

    Bußgeldkatalog

    Verkehrsgesetze (VG)

    Buch und Paragraph

    Straftatbestand

    Bußgeld

    Haftzeit

    StVO §1 Abs.1

    Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer

    500 $

    0 Min

    StVO §1 Abs.2

    Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer

    1.000 $

    0 Min

    StVO §1 Abs.4

    Fahren ohne Führerschein

    500 $

    0 Min

    StVO §2 Abs.1

    Rechtsfahrgebot

    500 $

    0 Min

    StVO §2 Abs.3

    Highway Nutzung

    400 $

    0 Min

    StVO §3 Abs.1

    Höchstgeschwindigkeit

    1.000 $

    0 Min

    StVO §3 Abs.2

    Mindestgeschwindigkeit

    1.000 $

    0 Min

    StVO §4 Abs.1

    Vorfahrt

    300 $

    0 Min

    StVO §5

    Parken und Halten

    1.000 $

    0 Min

    StVO §7

    Beleuchtung

    200 $

    0 Min

    StVO §9 Abs.3

    Sonder-und Wegerechte

    1.000 $

    0 Min

    LuftVG §2

    Flugtauglichkeit von Luftfahrzeugen

    800 $

    0 Min

    LuftVG §3

    Flughöhe

    1.000 $

    0 Min

    LuftVG §4

    Landung

    1.000 $

    0 Min

    LuftVG §5

    Parken

    1.000 $

    0 Min

    LuftVG §7

    Überfliegen von Sperrzonen

    5.000 $

    10 Min

    LuftVG §8

    Flugtauglichkeit des Piloten

    2.000 $

    0 Min

    WaStrG §2

    Fahrtauglichkeit von Wasserfahrzeugen

    800 $

    0 Min

    WaStrG §3

    Wasserstraßen

    1.000 $

    0 Min

    WaStrG §4

    Anlegen von Wasserfahrzeugen

    1.000 $

    0 Min

    WaStrG §6

    Fahrtauglichkeit der Fahrer

    2.000 $

    0 Min



    Allgemeines Gesetzbuch (AllGB)

    Buch und Paragraph

    Straftatbestand

    Bußgeld

    Haftzeit

    StGB §2

    Mord

    20.000 $

    40 Min

    StGB §3

    Totschlag

    15.000 $

    25 Min

    StGB §4

    Körperverletzung

    3.000 $

    15 Min

    StGB §5

    Gefährliche Körperverletzung

    6.000 $

    20 Min

    StGB §6

    Bedrohung

    2.000 $

    10 Min

    StGB §7

    Nötigung

    2.000 $

    10 Min

    StGB §8

    Raub

    5.000 $

    15 Min

    StGB §9

    Schwerer Raub

    30.000 $

    20 Min

    StGB §10

    Stalking

    2.000 $

    10 Min

    StGB §11

    Freiheitsberaubung

    10.000 $

    10 Min

    StGB §12

    Geiselnahme

    10.000 $

    15 Min

    StGB §13

    Erregung öffentlichen Ärgernisses

    1.000 $

    5 Min

    StGB §14

    Sexuelle Belästigung

    3.000 $

    10 Min

    StGB §15

    Vergewaltigung

    10.000 $

    15 Min

    StGB §16

    Prostitution

    1.000 $

    5 Min

    StGB §17

    Zuhälterei

    10.000 $

    10 Min

    StGB §18

    Üble Nachrede

    2.000$

    10 Min

    StGB §19

    Rufschädigung

    3.000 $

    10 Min

    StGB §20

    Beleidigung

    1.000 $

    5 Min

    StGB §21

    Unterlassene Hilfeleistung

    2.500 $

    10 Min

    StGB §22

    Falsche Verdächtigung

    2.500 $

    5 Min

    StGB §23

    Sachbeschädigung

    5.000 $

    10 Min

    StGB §24

    Brandstiftung

    8.000 $

    10 Min

    StGB §25

    Diebstahl

    2.500 $

    5 Min

    StGB §26

    Hausfriedensbruch

    2.000 $

    5 Min

    StGB §27

    Einbruch

    5.000 $

    10 Min

    StGB §28

    Urkundenfälschung

    2.000 $

    5 Min

    StGB §29

    Betrug

    4.000 $

    10 Min

    StGB §30

    Hehlerei

    5.000 $

    15 Min

    StGB §31

    illegales Glücksspiel

    5.000 $

    10 Min

    StGB §32

    Wettbewerbsvorteil

    10.000 $

    10 Min

    StGB §33

    Falschaussage

    10.000 $

    15 Min

    StGB §34

    Korruption

    200.000 $

    60 Min

    StGB §35

    Amtsanmaßung

    7.500 $

    15 Min

    StGB §36

    Verstoß gegen Auflagen

    5.000 $

    10 Min

    StGB §37

    Missachtung exekutiver Anweisungen

    3.000 $

    10 Min

    StGB §38

    Widerstand gegen die Staatsgewalt

    4.500 $

    15 Min

    StGB §39

    Behinderung staatlicher Tätigkeiten

    3.000 $

    10 Min

    StGB §40

    Staatliche Sperrzonen

    5.000 $

    10 Min

    StGB §41

    Terrorismus

    100.000 $

    60 Min

    StGB §42

    Veruntreuung von Staatsgeldern

    50.000 $

    20 Min

    StGB §43

    Gefangenenbefreiung

    15.000 $

    15 Min

    StGB §44

    Vortäuschen einer Straftat

    5.000 $

    10 Min

    StGB §45

    Missbrauch von Notrufnummern

    2.000 $

    5 Min

    StGB §46

    Bestechung

    10.000 $

    15 Min

    StGB §47

    Steuerhinterziehung

    5.000 $

    10 Min

    StGB §50

    Versammlungsrecht

    10.000 $

    15 Min

    StGB §51

    Besitz / Nutzung illegaler Gegenstände

    10.000 $

    10 Min

    StGB §52

    Verletzung des Bild-, und/oder Tonrechts

    5.000 $

    10 Min

    WaffG §2

    Lizenz

    5.000 $

    5 Min

    WaffG §3

    Besitz von illegalen Waffen

    10.000 $

    10 Min

    WaffG §4

    Nutzung von Waffen

    15.000 $

    20 Min

    WaffG §5

    Waffenentzug

    7.500 $

    15 Min

    WaffG §6

    Waffenhandel

    20.000 $

    20 Min

    WaffG §7

    Herstellung von Waffen

    15.000 $

    15 Min

    BtMG §2

    Besitz/Konsum von Betäubungsmittel

    5.000 $

    10 Min

    BtMG §3

    Handel mit Betäubungsmitteln

    10.000 $

    20 Min

    BtMG §4

    Produktion von Betäubungsmitteln

    10.000 $

    20 Min

    OWiG §1

    Vermummungsverbot

    5.000 $

    0 Min

    OWiG §2

    Mitführpflicht

    5.000 $

    0 Min



    Strafprozessordnung (StPO)


    • §1 Einladungen
      Die Einladungen und Urteile sowie die generelle Informierung von Beteiligten eines Strafprozesses werden ausschließlich per E-Mail/SMS versendet.
    • §2 Schriftstücke an das Gericht
      Sämtliche Schriftstücke (Erklärungen, Anträge, Begründungen etc.), die an das Los Santos Department of Justice gerichtet sind, müssen stets in schriftlicher Form vorgelegt werden.
    • §3 Antrag auf einen anderen Richter
      (1) Ein Richter oder Staatsanwalt kann nur abgelehnt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf Beteiligung, Verwicklung oder anderweitige Befangenheiten in dem zugehörigen bestehenden Verfahren vorliegt. Dabei ist wichtig, dass der Antrag vor Beginn der Verhandlung eingereicht wird. Nachträglich eingereichte Anträge werden nicht zur Kenntnis genommen.
      (2) Der Antrag kann nur zu dem jeweiligen Gerichtsverfahren eingereicht werden und muss vom Justizminister oder seinem Stellvertreter abgesegnet werden.
      (3) Der Antrag kann nur von Beteiligten des Gerichtsverfahrens eingereicht werden.
    • §4 Recht auf Anhörung
      Bevor eine Entscheidung des Gerichts in einer Hauptverhandlung fällt, müssen alle Beteiligten angehört worden sein. Die Einhaltung müssen die Prozessteilnehmer selbst überwachen.
    • §5 Revision
      (1) Einspruch kann, sofern er begründet ist, und weitere Beweise Vorliegen innerhalb von 24 Stunden nach gefallenem Urteil schriftlich eingereicht werden. Die Revision und alle darauf folgenden Verhandlungen werden vom für den revidierten Fall zuständigen Richter bearbeitet.
      (2) Wird durch die Revision ein zum ersten gegensätzliches Urteil gefällt, gilt dieses statt dem ersten Urteil.
    • §6 Recht auf Verteidiger
      Der Angeklagte hat das Recht, selbstständig einen Anwalt als Rechtsbeistand herbeizuziehen. Dieser muss spätestens zu Beginn der Verhandlung bestimmt sein.
    • §7 Aussageverweigerungsrecht
      Geistliche, Ärzte und Journalisten können ihre Aussage verweigern, wenn es um Informationen geht, welche sie durch ihre berufliche Tätigkeit in Erfahrung gebracht haben.
    • §8 Ministeriale Sonderregelungen
      Der oberste Richter hat das Recht, jederzeit gerichtliche Urteile zu verändern, sofern er nicht selbst Beschuldigter ist.
    • §9 Zeugen
      (1) Zeugen müssen vor ihrer Vernehmung über die Folgen einer Falschaussage in Kenntnis gesetzt werden.
      (2) Zeugen sind dazu verpflichtet, eine Aussage zu tätigen, sofern sie sich damit nicht selbst strafbar machen. Ausgenommen hiervon sind die im §7 aufgeführten Personen.
      (3) Zeugen sind dazu verpflichtet, sich an die gerichtlichen Termine zu halten. Ein Versäumnis kann mit Bußgeld geahndet werden.
      (4) Sollte ein Zeuge zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen können, muss er dies schriftlich mitteilen.

    Maßnahmen der staatlichen Behörden

    • §10 Festnahmen ohne Haftbefehl
      Die Festnahme einer Person ohne bestehenden Haftbefehl ist nur möglich, wenn:
      (1) Exekutivbehörden eine Person bei der Begehung einer Straftat beobachten.
      (2) Sich die Person nicht rechtskräftig ausweisen kann.
      (3) Die Person flüchtig ist, oder der Verdacht einer Flucht besteht.
      (4) Durch das Warten auf einen Haftbefehl Beweismittel verfälscht oder vernichtet werden könnten.
      (5) Wenn von der Person eine Gefahr für sich selbst oder die Allgemeinheit ausgeht.
      (6) Wenn die Person wiederholt polizeiliche Anweisungen missachtet.
      Bei einer vorläufigen Festnahme darf der Tatverdächtige maximal 40 Minuten in Gewahrsam genommen werden.
    • §11 Drogentest
      Ein Drogentest darf jederzeit bei Verdacht auf Verstoß gegen StGB §55 von der Exekutive durchgeführt werden. Eine Blutprobe darf nur in einer festen medizinischen Einrichtung durchgeführt werden.
    • §12 Haftbefehl
      (1) Ein Haftbefehl muss von einem Richter oder höher ausgestellt werden. Er sollte vorzugsweise von der Staatsanwaltschaft, kann in Ausnahmefällen aber auch von einer Exekutivbehörde beantragt werden.
      (a) Ausnahmen sind:
      Wenn Gefahr in Verzug ist.
      Wenn die körperliche Gesundheit von Personen in Gefahr ist.
      Wenn kein Staatsanwalt im Dienst ist.
      Wenn die festgesetzte Person eine besonders schwere Straftat begangen hat.
      (2) Ein Haftbefehl muss den vollständigen Namen der Zielperson, das Ausstellungsdatum und den Ort sowie den Haftgrund beinhalten, um gültig zu sein.
      (3) In Ausnahmefällen ist es den Exekutivbehörden erlaubt, selbstständig einen Tatverdächtigen zu inhaftieren.
      (a) Diese Ausnahmefälle sind:
      Wenn der Tatverdächtige wiederholt Straftaten begeht und exekutive Anweisungen missachtet.
      Wenn innerhalb der 40 minütigen vorläufigen Haft kein Richter oder höher im Dienst sein wird.
      (4) Alternativ zu einem Haftbefehl kann die Strafe mittels Bußgeld, entsprechend dem aktuell gültigen Bußgeldkatalog, abgegolten werden. Nach der Ausstellung hat der Tatverdächtige 7 Tage Zeit, das Bußgeld zu zahlen. Hiernach muss der entsprechende Betrag als Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen werden.
    • §13 Durchsuchungen
      (1) Privatgrundstücke dürfen nur bei Gefahr im Verzug oder mit Zustimmung des Besitzers durchsucht werden. Andernfalls muss eine Freigabe der Judikative eingeholt werden.
      (2) Besteht für die Exekutive ein begründeter Verdacht, hat sie das Recht, Personen und/oder deren Privateigentum zu durchsuchen.
    • §14 Maßnahmen gegenüber Gangs
      Sollte eine Gruppierung oder einzelne Mitglieder einer Gruppierung organisiert, im großen Stil oder gegen staatliche Organisationen Straftaten begehen, kann dies rechtliche Maßnahmen gegen die gesamte Gang mit sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen von einem Richter oder einem dem Richter gegenüber vorgesetzten Mitglied der Justiz ausgesprochen werden. Mögliche Maßnahmen wären:
      (1) Festnahme und Durchsuchung aller Gangmitglieder.
      (2) Durchsuchung von Privateigentum aller Gangmitglieder.
      (3) Beschlagnahmung von Privateigentum auf unbestimmte Zeit, bis hin zur dauerhaften Beschlagnahmung von Privateigentum aller Gangmitglieder.
      (4) Weitere Maßnahmen behält sich die Judikative vor.
    • §15 Aufhebung der Schweigepflicht
      Die Schweigepflicht kann nur durch eine schriftliche Anordnung eines Richters aufgehoben werden.
    • §16 Sicherstellung von Beweismitteln
      (1) Privateigentum darf bei begründetem Verdacht für maximal 24 Stunden als Beweismittel von den Exekutivbehörden beschlagnahmt werden. Anschließend müssen alle beschlagnahmten Gegenstände dem Besitzer zurückgegeben werden.
      (2) Sollten die Gegenstände als Beweise in einem Gerichtsverfahren benötigt werden, müssen sie an den zuständigen Staatsanwalt übergeben werden. Wie nach dem Prozess mit den Gegenständen verfahren wird, entscheidet der zuständige Richter.
      (3) Für Schäden an Gegenständen, die während der Beschlagnahmung entstanden sind, ist die Behörde selbst verantwortlich.
      (4) Illegale Gegenstände werden ab der ersten Durchsuchung einbehalten.
    • §17 Abfrage von Halterdaten
      (1) Die staatlichen Exekutivbehörden haben jederzeit die Befugnis, Halterdaten von Fahr-/ Flug- und Wasserfahrzeugen zu ermitteln.
      (2) Die Judikative ist dazu berechtigt, die ermittelten Fahrzeugdaten bei Bedarf anzufragen.
    • §18 Lizenzentzug
      Exekutivbehörden sowie das Department of Justice dürfen Straftätern grundsätzlich Lizenzen (z.B. Führerschein, Waffenschein, Anwaltslizenz) entziehen. Weiteres regelt der Strafkatalog.
    • §19 Platzverweise
      Die staatliche Exekutive darf einer Person jederzeit einen Platzverweis ausstellen, wenn die Person eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder die polizeiliche Arbeit behindert.
    • §20 Belehrung
      (1) Einem Beschuldigten müssen direkt nach der Festnahme die Rechte verlesen werden. Falls dies nicht möglich ist, muss es spätestens auf dem Weg zum oder auf der Wache geschehen.
      (2) Sollte §21 Abs. 1 nicht erfüllt worden sein, entfallen sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Anklagepunkte.
      (3) Sollte ein Tatverdächtiger die Verständnisfrage seiner Rechte nicht oder negativ beantworten, müssen die Rechte ein weiteres Mal, bestmöglich unter Zeugen, verlesen werden. Hiernach gelten die Rechte automatisch als verstanden.
      (4) Die Rechte lauten: “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie sich keinen leisten können, haben Sie das Recht, sich selbst zu verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?"
    • §21 Hafteinheiten
      Die Hafteinheiten und somit die Dauer einer Verhaftung regelt der jeweils gültige Strafkatalog.

    Ablauf einer Verhandlung

    • §22 Vorladung
      (1) Die Zeugen, Tatverdächtigen, Sachverständigen und Verteidiger sind per Vorladung zu folgenden Fällen vorzuladen:
      (a) Verhandlungen
      (b) Vernehmungen des LSPD, FIB oder DoJ
      (c) Gegenüberstellungen des LSPD oder FIB
      (2) Beschuldigte können zu einer DNA-Untersuchung oder erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen werden.
      (3) Vorladungen sind mündlich oder schriftlich möglich. In der Fallakte muss dies hinterlegt werden.
      (4) Zu einer Vorladung hat man zu erscheinen, insofern man nicht aus dringenden Gründen verhindert ist. Im Falle eines Ausbleibens ohne zuvor genannten Grund kann nach der Person durch eine Exekutivbehörde gefahndet werden. Zudem kann ein Ordnungsgeld im Sinne von StPO §24 Abs. 1 erhoben werden.
      (5) Handelt es sich, im Falle einer Verhandlung, bei der abwesenden Person um den Angeklagten kann ein Haftbefehl ausgestellt werden. Erscheint ein Zeuge nicht zum Gerichtstermin, kann ein Versäumnisurteil gefällt werden. Hierbei wird nach derzeitiger Beweislage entschieden.
    • §23 Ordnungsgelder
      (1) Kommt eine Person einer Vorladung gemäß StPO §23 nicht nach, kann ein Ordnungsgeld auferlegt werden.
      (2) Bessert sich trotz Verwarnung das Verhalten einer Person im Gericht nicht, kann nach dem Ermessen des Richters ein Ordnungsgeld auferlegt werden.
    • §24 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
      (1) Der Angeklagte hat während einer Verhandlung dauerhaft anwesend zu sein. Das Gericht kann Maßnahmen einleiten, um die Anwesenheitspflicht durchzusetzen. Daraus resultiert, dass der Angeklagte während einer Unterbrechung in Gewahrsam genommen werden kann. Die Gewahrsam kann so lange bestehen, bis die Verhandlungen fortgeführt werden.
      (2) Sollte der Angeklagte zu seinem Urteil nicht erscheinen, wird dieses ohne seine Anwesenheit gefällt.
    • §25 Vorbereitungen
      Die Gerichtstermine werden von dem jeweiligen zuständigen Richter festgelegt. Alle Beteiligten müssen schriftlich über den Gerichtstermin informiert werden.
    • §26 Verfahrenseinstellung
      Eine Verfahrenseinstellung kann nur vom Ankläger oder seiner Rechtsvertretung beantragt werden. Nach der Einstellung des Verfahrens müssen dem Angeklagten alle seine von der Polizei in Gewahrsam genommenen legalen Gegenstände ausgehändigt werden.
    • §27 Urteilsverkündung
      (1) Die Hauptverhandlung gilt nach der Verkündung des Urteils offiziell als beendet.
      (2) Das Urteil muss stets aufgrund der geltenden Gesetze gefällt werden. Zudem müssen die relevanten Paragraphen des Falles schriftlich in der Urteilsverkündung festgehalten werden.
    • §28 Mögliche Strafen
      Im Urteil können folgende Strafen inbegriffen sein. Die Härte dieser errechnet sich aus dem in jenem Moment geltenden Strafkatalog und dem Urteil des Richters. Strafen können Geld- sowie Freiheitsstrafen sein und unter besonderen Umständen auch Ersatzhaft oder anderweitige Strafen. Sollte die Geldstrafe nicht gezahlt werden, kann es zur Pfändung von Privateigentum kommen.
    • §29 Grauzonen
      Das Ausnutzen von Grauzonen ist illegal. Das angemessene Strafmaß wird individuell von einem Richter bestimmt.
    • §30 Gerichtskosten
      Die Gerichtskosten belaufen sich stets auf 25% des Streitwertes (mindestens aber 2.500$). Zu tragen sind diese Kosten vom Verlierer des Prozesses.
    • §31 Verjährung
      (1) Wenn eine strafbare Handlung nach 14 Tagen nicht zur Anzeige gebracht wurde, gilt die Handlung als verjährt.
      (2) Sobald eine Anzeige aufgegeben wurde, muss nach spätestens 14 Tagen entweder eine Strafe verhängt werden, das Verfahren geschlossen werden oder die Akte an das DoJ weitergeleitet werden.
      (3) Auf Anfrage kann ein Richter im Einzelfall die Verjährungsfrist aufheben, wenn es zwingend notwendig ist, um den Fall abzuhandeln.
      (4) Eine Akte gemäß Abs. 1 verjährt nicht, wenn aktiv an dem Fall ermittelt wird. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Ermittlungen durchgeführt wurden und/oder dies nicht in der Akte vermerkt wurde und die Frist nach Abs. 3. nicht aufgehoben wurde, gilt die Akte als verjährt.
      (5) Straftaten, welche sich gegen §§2, 3 oder 41 StGB richten, können nicht verjähren.
    • §32 Schnellverfahren
      Im Falle eines sofortigen Geständnisses und erkennbarer Reue und/oder Unrechtsbewusstseins eines Beschuldigten kann ein Schnellverfahren in Betracht gezogen werden. Dieses kann von jedem Justizmitarbeiter ab dem Rang Staatsanwalt durchgeführt werden. Zu beachten ist folgendes:
      Das Strafmaß ist in keinem Fall das Höchststrafmaß des begangenen Verbrechens. Wie hoch das Strafmaß ausfällt, wird individuell für jeden Fall entschieden.
      Wenn sich beide Seiten nicht einig werden, wird wie üblich verfahren.
      Die schlussendliche Vereinbarung muss von einem weiteren qualifizierten Mitarbeiter abgesegnet werden.
    • §33 Direktverfahren
      Bestehen anhand von handfesten/unumstößlichen Beweismitteln und/oder Aussagen von Opfern und/oder Zeugen einen Sachverhalt keine Zweifel an der Schuld eines Verdächtigen kann ein Direktverfahren angesetzt werden. Hierbei kann ein Staatsanwalt oder Richter nach Überprüfung der vorgelegten Beweise direkt ein Urteil sprechen.

    Anwaltsrecht

    • §34 Eintrittsbestimmungen
      Um Anwalt zu werden, muss man sich zunächst einem Test des Justizministeriums unterziehen. Wer diesen Test besteht, erhält das Anwaltsexamen (Anwaltslizenz). Nur wer im Besitz einer solchen Lizenz ist und im Anwaltsregister eingetragen ist, darf im Staat als Anwalt tätig sein.
      Diese Lizenz kann nur entzogen werden, wenn begründeter Verdacht auf strafrechtlich relevantes Handeln des Anwalts vorliegt. Dies muss zudem von der Leitung des Department of Justice abgesegnet werden.
    • §35 Interessen-Pflicht
      Der Anwalt muss stets im Interesse seines Mandanten handeln.
    • §36 Polizeiarbeit
      Der Anwalt hat das Recht auf ein privates Gespräch mit seinem Mandanten. Dieses Gespräch darf in keiner Weise von Dritten vernommen oder aufgezeichnet werden.
      Der Anwalt hat das Recht, Beweise, welche für den Prozess von Bedeutung sind, einzusehen.
      Der Anwalt darf selbst Ermittlungen durchführen, um seinen Mandanten zu entlasten, solange er nicht gegen geltendes Recht verstößt.

    Verkehrsgesetze (VG)

    Inhalt:

    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    Wasserstraßengesetz (WaStrG)



    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    • §1 Grundlagen
      (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
      (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
      (3) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, welche am Straßenverkehr teilnehmen.
      (4) Das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis ist verboten. Für folgende Fahrzeugklassen wird eine Fahrerlaubnis benötigt:
      (a) PKW
      (b) LKW
      (c) Motorrad
      (5) Der Fahrzeughalter ist jederzeit haftend für sein Fahrzeug.
      (a) Sollte der Fahrzeughalter einen eindeutigen Beweis haben, dass jemand anderes dieses Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gefahren ist, wird diese Regelung außer Kraft gesetzt.
      (b) Sollte ein Fahrzeug bei der Polizei als gestohlen gemeldet sein, wird dies ebenso außer Kraft gesetzt.
    • §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
      (1) Es gilt das Rechtsfahrgebot.
      (a) Der Überholvorgang muss Links durchgeführt werden.
      (2) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
      (3) Das Befahren der Highways mit Fahrzeugen, welche eine minimale Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen, ist untersagt.
    • §3 Geschwindigkeit
      (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
      (a) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind:
      Auf Parkplätzen: 10 km/h.
      Innerhalb von Ortschaften: 70 km/h.
      Außerhalb von Ortschaften: 130 km/h.
      Auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung.
      (b) Sobald man sich einer Ansammlung von Gebäuden nähert, befindet man sich innerhalb einer Ortschaft.
      (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
    • §4 Verkehrszeichen und Markierungen
      (1) Es gilt Rechts vor Links, außer gültige Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen geben dies anders vor.
      (2) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:
      Stoppschilder/dazu Bodenmarkierung.
      Einbahnstraßenschilder.
      Wende Verbotsschilder.
      Rot markierte Bürgersteige. Hier darf nicht geparkt werden.
      Gelb markierte Bürgersteige. Hier darf nicht geparkt, aber gehalten werden.
    • §5 Parken und Halten
      (1) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde.
      (a) Auch gilt es als geparkt, sobald der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt und das Fahrzeug nicht mehr in seiner Sichtweite ist.
      (2) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen, sofern andere Verkehrsteilnehmer und Zufahrten nicht behindert werden.
      (a) Eine Garage ist ebenso eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenverkehr.
      (b) Ebenso darf unmittelbar vor und hinter Bushaltestellen nicht geparkt werden. Ausgenommen hiervon sind Linienbusse sowie Taxis.
      (c) Auf Rettungswegen, zum Beispiel beim Krankenhaus, darf nicht geparkt werden. Ausgenommen hiervon sind Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste des Staates Los Santos.
      (d) Beim Parken und Halten muss genug Platz auf dem Gehweg sowie auf der Straße sein, damit beides ohne Behinderung oder Gefährdung genutzt werden kann.
    • §6 Liegenbleiben von Fahrzeugen
      (1) Sobald ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss dieses nach Möglichkeit so abgestellt werden, dass es den Verkehr nicht behindert.
      (a) Sollte das Fahrzeug nicht bewegungsfähig sein, muss der ACLS informiert werden.
    • §7 Beleuchtung
      (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
      (a) Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
    • §8 Unfall
      (1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte unverzüglich anzuhalten und möglichen verletzten Personen zu helfen.
      (2) Nach einem Unfall muss die Polizei informiert werden, wenn sich die Parteien nicht eigenständig über mögliche Kosten einigen können.
    • §9 Sonder- und Wegerechte
      (1) Fahrzeuge, welche Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen (blaues, rotes Blinklicht und Einsatzhorn) sind von der StVO befreit.
      (2) Fahrzeugen, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, ist unverzüglich Platz zu schaffen.
      (3) Sonder- sowie Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,
      (a) um Menschenleben zu retten.
      (b) um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
      (c) um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
      (d) um flüchtige Personen zu verfolgen.
      (e) um bedeutende Beweismittel zu erhalten.
      (f) um eine Kolonne anzukündigen.
      (5) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die mobile Verwendung ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge zu warnen.
      (a) Gelbes Blinklicht hat keine Sonder- und Wegerechte, sondern ist ein Warnzeichen.
    • §10 Abschleppen von Fahrzeugen
      (1) Fahrzeuge, die widerrechtlich parken, dürfen durch den ACLS abgeschleppt werden.
      (a) Die Kosten für das Abschleppen muss der Fahrzeughalter übernehmen.
      (2) Stillgelegte Fahrzeuge dürfen ohne Genehmigung abgeschleppt und von Abschleppern in den Straßenverkehr bewegt werden.
      (3) Fahrzeuge, die für illegale Zwecke oder zur Aufbewahrung und/oder Überführung von illegalen Gütern benutzt werden oder wurden, dürfen durch Aufforderung der Exekutive vom ACLS abgeschleppt und zur Verwahrstelle gebracht werden.
      (4) Fahrzeuge, die nicht mehr verkehrstauglich sind, müssen abgeschleppt und einem Gutachten vom ACLS unterzogen werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf dieses Fahrzeug nicht zurück in den Straßenverkehr und somit auch nicht vom Fahrzeughalter bewegt werden.
    • §12 Entzug der Fahrerlaubnis
      (1) Sollte einer der folgenden Punkte bei einer Person zutreffen, kann die Judikative so wie die Exekutive einem Bürger einen oder mehrere Führerscheine entziehen.
      (a) 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut beim führen eines Fahrzeuges.
      (b) Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut beim führen eines Fahrzeuges.
      (c) Körperliche Beeinträchtigungen, welche die Fahrtauglichkeit massiv behindern.
      (d) Schwerwiegende Verstöße gegen die StVO.


    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    • §1 Grundlagen
      (1) Die Teilnahme am Luftverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
      (2) Wer am Luftverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
      (3) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, welche am Luftverkehr teilnehmen.
    • §2 Flugtauglichkeit von Luftfahrzeugen
      Luftfahrzeuge müssen vor Bewegung auf ihre Flugtauglichkeit überprüft werden. Im Falle der Untauglichkeit ist die Bewegung strafbar.
    • §3 Flughöhe
      (1) Beim Überfliegen von Städten muss so hoch geflogen werden, dass sich kein Anwohner dadurch Gestört oder belästigt fühlt.
      (a) Die einzuhaltende Flughöhe beträgt mindestens 150 Meter.
      (2) Ausnahmen können mit einem triftigen Grund bei der Exekutive beantragt werden.
      (a) Jede Genehmigung muss mit einer Zeitangabe ausgestellt werden.
    • §4 Landung
      (1) Bei der Landung eines Luftfahrzeuges darf die Mindesthöhe unterschritten werden, jedoch ist zu gewährleisten, dass kein anderer behindert oder gefährdet wird.
      (2) Das Landen eines Luftfahrzeuges darf nur auf offiziell dafür ausgewiesenen Flächen stattfinden.
      (a) Bei einer Notlandung müssen die Polizei und der Rettungsdienst verständigt werden.
      (b) Bei einer Notlandung gilt §4 Abs. 2 nicht.
      (3) Start- und Landebahnen sind unverzüglich nach erfolgreicher Landung über ausgewiesene Taxiways zu verlassen, um das Gate oder den Hangar zu erreichen.
    • §5 Parken
      (1) Luftfahrzeuge müssen so geparkt werden, dass sie weder den Luft- noch den Straßenverkehr behindern.
      (a) Notlandungen zählen nicht zum Parken.
      (2) Private Helikopterlandeplätze oder solche, die zum Rettungsdienst oder der Polizei gehören, sind nur mit Erlaubnis der jeweiligen Einrichtung zu nutzen.
    • §6 Luftfahrzeuge von staatlichen Organisationen
      Luftfahrzeuge von staatlichen Organisationen und dem ACLS sind im Rahmen eines Einsatzes von der Luftverkehrsordnung befreit, jedoch muss weiterhin die Sicherheit anderer gewährleistet werden.
    • §7 Überfliegen von Sperrzonen
      (1) Als Sperrzonen definiert sind folgende Punkte:
      Gefängnis.
      Rathaus.
      Polizeireviere.
      Krankenhäuser.
      Feuerwehrstationen.
      FIB Gebäude.
      Militärbasis.
      Von staatlichen Organisationen ausgerufene Sperrzonen.
      (2) Das Überfliegen von Sperrzonen ist untersagt.
      (a) Wird Absatz 2 nicht eingehalten, kann eine Vorwarnung durch die Exekutive ausgesprochen werden. Hält sich das Luftfahrzeug nach 5 Minuten erneut oder immer noch in der Sperrzone auf, kann von der Exekutive das Feuer eröffnet werden.
    • §8 Flugtauglichkeit des Piloten
      (1) Ab einem Alkoholwert von 0.5 ‰ gilt der Pilot als nicht mehr flugtauglich.
      (2) Nach Einnahme von Rauschmitteln jeglicher Art, sowie Medikamenten, die berauschend oder Geistes Veränderung wirken, sowie Substanzen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist man nicht flugtüchtig.
      (3) Das Bewegen von Luftfahrzeugen jeglicher Art unter körperlichen oder psychischen Erkrankungen, welche die Flugtauglichkeit einschränken, ist verboten.


    Wasserstraßengesetz (WaStrG)

    • §1 Grundlagen
      (1) Die Teilnahme am Wasserstraßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
      (2) Wer am Wasserstraßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
      (3) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, welche am Wasserstraßenverkehr teilnehmen.
    • §2 Fahrtauglichkeit von Wasserfahrzeugen
      (1) Wasserfahrzeuge müssen vor Bewegung auf ihre Flugtauglichkeit überprüft werden. Im Falle der Untauglichkeit ist die Bewegung strafbar.
    • §3 Wasserstraßen
      (1) Als Wasserstraßen gelten folgende Orte:
      (a) Alle Bereiche im offenen Meer, welche nicht als Badestrand oder zu sonstigen Zwecken genutzt werden.
      (b) Alle Flüsse und Kanäle, welche ohne andere Personen zu gefährden zum Befahren mit Wasserfahrzeugen ausgelegt sind.
    • §4 Anlegen von Wasserfahrzeugen
      (1) Wasserfahrzeuge dürfen nicht an Badestränden anlegen.
      (2) Das Anlegen mittels Wasserfahrzeugen ist nur an Stellen erlaubt, an denen keine Personen belästigt oder gefährdet werden.
    • §5 Seenot
      (1) Sollte ein Wasserfahrzeug in Seenot geraten oder anderweitig verunfallen, entfällt §4 Abs. 1. Jedoch muss die Polizei über den Unfall informiert werden.
    • §6 Fahrtauglichkeit der Fahrer
      (1) Ab einem Alkoholwert von 0.5 ‰ gilt der Fahrer als nicht mehr fahrtauglich.
      (2) Nach Einnahme von Rauschmitteln jeglicher Art, sowie Medikamenten, die berauschend oder Geistes Veränderung wirken, sowie Substanzen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist man nicht fahrtüchtig.
      (3) Das Bewegen von Wasserfahrzeugen jeglicher Art unter körperlichen oder psychischen Erkrankungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken, ist verboten.

    Allgemeines Gesetzbuch (AllGB)

    Inhalt:

    Grundgesetz (GG)

    Strafgesetzbuch (StGB)

    Waffengesetz (WaffG)
    Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)



    Grundgesetz (GG)

    • §1 Geltungsbereich
      (1) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, die das Hoheitsgebiet des Staates betreten.
      (2) Die hier aufgeführten Gesetzbücher stehen an oberster Stelle. Kein internes Regelwerk oder Gesetz, welches nicht auf den folgenden Seiten zu finden ist, steht über diesen Gesetzbüchern.
      (3) Die Judikative darf jederzeit einzelne oder mehrere Gesetze aus diesem Gesetzbuch zeitweise ändern oder gar außer Kraft setzen.
    • §2 Die Würde des Menschen
      (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
      (2) Kein Mensch darf in seiner Würde verletzt werden. Dabei hat jeder Mensch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Sofern dies keine anderen Gesetze einschränken.
      (3) Jeder Bürger hat das Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln, sofern keine anderen Gesetze dies einschränken.
      (4) Jeder Bürger ist gleich vor dem Gesetz.


    Strafgesetzbuch (StGB)

    • §1 Einführung
      (1) Widerrechtliches Handeln kann nur dann bestraft werden, wenn die Tat einem Täter ausnahmslos nachgewiesen werden kann und wird durch den in jenem Moment geltenden Strafkatalog bestraft.
      (2) Schon die Planung und der Versuch einer Straftat wird entsprechend des Straftatbestandes geahndet.
      (3) Auch das Vortäuschen einer Straftat ist strafbar.
      (4) Wer bei einer Tat wissentlich und bewusst mitwirkt, sie vertuscht oder andere mutwillig oder auf andere Weise dazu anstiftet, Straftaten zu begehen, erhält die gleiche Strafe wie der Täter.
      (a) Personen, die zu einer Straftat nachweislich gezwungen werden, sind von diesem Paragraphen ausgenommen.
      (5) Wer zum wiederholten Mal innerhalb von 24 Stunden mit der gleichen Tat gesetzwidrig oder vorschriftswidrig handelt, zählt als Wiederholungstäter. Die Strafe kann bis auf das doppelte Strafmaß erhöht werden.
      (6) Wer unwissentlich ein Gesetz bricht, erhält trotzdem das volle Strafmaß.


    Kapitel 1: Straftatbestände gegen Leib, Leben und Freiheit

    • §2 Mord
      Mörder ist, wer: Aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
    • §3 Totschlag
      Wer tötet, ohne die Merkmale aus §2 StGB zu erfüllen.
    • §4 Körperverletzung
      Wer die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person schädigt oder deren Körper misshandelt.
    • §5 Gefährliche Körperverletzung
      Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn: Mittels Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen oder anderweitigen Gegenständen ein Tatbestand nach §4 StGB begangen wird oder ein Tatbestand nach §4 StGB hinterlistig stattfindet.
    • §6 Bedrohung
      Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht.
      Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
    • §7 Nötigung
      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
      (2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
    • §8 Raub
      Wer gewaltsam gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
    • §9 Schwerer Raub
      (1) Ein schwerer Raub liegt vor, wenn ein Tatbestand nach §8 StGB erfüllt wurde und der Sachwert der entwendeten Gegenstände über 30.000$ liegt.
      (2) Oder wenn ein Tatbestand nach §8 StGB erfüllt wurde und der Tatbestand mittels einer Waffe begangen wurde.
    • §10 Stalking
      Wer die Freiheit einer anderen Person aufgrund kontinuierlicher Nachstellung oder einer anderen vergleichbaren Handlung einschränkt. Beamte der staatlichen Exekutive sind während einer laufenden Ermittlung von diesem Punkt ausgenommen.
    • §11 Freiheitsberaubung
      Wer einen Menschen gegen seinen Willen seiner Freiheit beraubt. Beamte staatlicher Institutionen sind während Ihrer Dienstzeit von §10 StGB ausgenommen. Näheres regeln die Dienstvorschriften.
    • §12 Geiselnahme
      Wer einen Menschen gegen seinen Willen seiner Freiheit beraubt und dadurch sich oder Dritten einen Vermögensvorteil verschafft.
    • §13 Erregung öffentlichen Ärgernisses
      Das Ausleben von sexuellen Handlungen im öffentlichen Raum, welche zu Unbehagen bei anderen Staatsbürgern führen kann, ist untersagt.
    • §14 Sexuelle Belästigung
      Wer Personen auf sexuelle Art und Weise Unbehagen bereitet oder diese durch ihre Handlungen belästigt und bedrängt.
    • §15 Vergewaltigung
      Wer gegen den Willen der jeweils anderen Person gewaltsame, unangemessene oder erniedrigende sexuelle Tätigkeiten vornimmt.
    • §16 Prostitution
      Das Ausleben von sexuellen Handlungen gegen Geld oder anderweitigen Gütern im öffentlichen Raum ohne gültige Gewerbelizenz ist verboten.
    • §17 Zuhälterei
      Wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben.
    • §18 Üble Nachrede
      Wer über eine Person oder Einrichtung bewusst falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet, die dazu dient, seinen öffentlichen Ruf zu schädigen oder gar den Namen zu beschmutzen.
    • §19 Rufschädigung
      Es ist verboten, andere Personen, sowie Institutionen, zivil wie staatlich, grundlos herabzuwürdigen, zu beleidigen oder den Ruf zu schädigen.
    • §20 Beleidigung
      Eine Kundgabe abwertender oder herabwürdigender Natur einer anderen Person oder Personengruppe, oder einer staatlichen und/oder nicht staatlichen Institution gegenüber ist als Beleidigung zu werten. Als Kundgabe gilt jegliche Äußerung, die von mindestens einer weiteren Person wahrgenommen werden kann.
    • §21 Unterlassene Hilfeleistung
      Wer Personen bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr sowie in Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen entsprechend zuzumuten ist.
    • §22 Falsche Verdächtigung
      Wer eine Strafanzeige in dem Wissen stellt, dass diese grundlos und/oder unwahr ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, über eine andere Person eine Behauptung tatsächlicher Art aufzustellen, welche behördliche Maßnahmen gegen diese herbeiführen lassen kann.

    Kapitel 2: Tatbestände gegen Kapital und Vermögenswerte

    • §23 Sachbeschädigung
      Wer das Eigentum oder die Sachgegenstände von Dritten ohne dessen Einwilligung beschädigt oder zerstört. Bei Gefahr im Vollzug sind Personen sowie staatliche Organisationen von dieser Regel ausgenommen.
    • §24 Brandstiftung
      Wer mutwillig fremde Wertgegenstände in Brand setzt oder durch eine Brandlegung beschädigt oder zerstört.
    • §25 Diebstahl
      Wer Sachgegenstände einem anderen mit der Absicht entwendet, die Sache sich, oder einem Dritten, ohne die Zustimmung des Besitzers rechtswidrig zueignet, um sich oder Dritte zu bereichern.
    • §26 Hausfriedensbruch
      Wer fremdes Privateigentum ohne Einwilligung des Besitzers betritt oder nach Aufforderung des Besitzers nicht verlässt und sich weigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Beamte staatlicher Organisationen sind in Einsatzfällen sowie in Notfällen von dieser Regel ausgenommen.
    • §27 Einbruch
      Wer in einen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält. Beamte staatlicher Organisationen sind in Einsatzfällen sowie in Notfällen von dieser Regel ausgenommen.
    • §28 Urkundenfälschung
      Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Unter schwere Urkundenfälschungen zählen: Organisierte Urkundenfälschungen in größeren Mengen und wer seinen staatlichen Posten für eine Urkundenfälschung missbraucht.
    • §29 Betrug
      Wer mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt oder durch Behauptung falscher oder durch Entstellung sowie Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Wer Dienstleistungen in Anspruch nimmt, ohne diese zu bezahlen.
    • §30 Hehlerei
      Wer gestohlene oder rechtswidrig erlangte Gegenstände an- oder verkauft oder in sonstiger Weise handelt. Eine besonders schwere Tat liegt vor, wenn es sich um organisierte Kriminalität handelt.
    • §31 Illegales Glücksspiel
      Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt, veranstaltet oder daran teilnimmt.
    • §32 Wettbewerbsvorteil
      Wer Mittel verwendet, um den eigenen Profit auf Kosten eines anderen Unternehmens zu steigern.

    Kapitel 3: Tatbestände gegen den Staat

    • §33 Falschaussage
      Wer vor einem Beamten der Judikative oder Exekutive wissentlich eine nicht wahrheitsgemäße Aussage abgibt. Wer in einer Vernehmung oder einem Gerichtsprozess uneidlich falsch aussagt sowie sich oder Dritte unrechtmäßig belastet.
    • §34 Korruption
      (1) Das Anbieten, Annehmen, Versprechen oder Gewähren von Geschenken und/oder Tauschgeschäften, Verträgen, Handelsgeschäften oder anderen Vorteilen von, für oder an einem Amtsträger, gilt als Korruption. Bereits die Annahme von Geschenken über einem Wert von 150$ kann als Korruption gewertet werden.
      (2) Das widerrechtliche Weitergeben von Informationen an die Öffentlichkeit, welche nicht für diese bestimmt waren, gilt als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
      (3) Soweit kein Geheimhaltungsinteresse an einer bestimmten Information seitens der Einrichtung besteht, gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht. Über das Geheimhaltungsinteresse einer bestimmten Information entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
    • §35 Amtsanmaßung
      Die Ausübung eines Amtes oder dessen Tätigkeiten, in welchem man nicht selbst tätig ist. Außerhalb der Dienstzeit ist das Ausüben der Dienst-Tätigkeiten auch für Staatsangestellte untersagt, sofern kein anderes geltendes Gesetz dieses erlaubt.
    • §36 Verstoß gegen Auflagen
      Wer gegen jegliche Auflagen, die durch Urteile staatlicher Organisationen ausgesprochen wurden, verstößt.
    • §37 Missachtung exekutiver Anweisungen
      Wer Anweisungen, Anordnungen oder Forderungen von Staatsbeamten der Exekutive missachtet oder diesen nicht Folge leistet.
    • §38 Widerstand gegen die Staatsgewalt
      Wer Anweisungen, Anordnungen oder Forderungen der Exekutive nicht nachkommt und dabei gewaltsam oder gewaltfrei Widerstand leistet.
    • §39 Behinderung staatlicher Tätigkeiten
      Wer die Arbeit der staatlichen Behörden durch die eigenen Handlungen in jedweder Form behindert.
    • §40 Staatliche Sperrzonen
      Wer sich in einem der folgenden Gebiete unautorisiert aufhält, befindet sich in einem einer Sperrzone:
      (1) Alle Räumlichkeiten des LSPD, FIB, LSFD und DoJ, abgesehen von Foyers und öffentlichen Bereichen.
      (2) Militärstützpunkt Fort Zancudo.
      (3) Staatsgefängnis.
      (4) Das Gelände des National Office of Security Enforcement (Noose).
      (5) Von der Polizei ausgesprochene Sperrzonen über eine Mitteilung an alle Bürger.
    • §41 Terrorismus
      Wer sich einzeln oder organisiert in außergewöhnlichem Maße gewaltsam gegen Veranstaltungen oder Institutionen, zivil wie staatlich, verhält oder Anschläge ausübt.
    • §42 Veruntreuung von Staatsgeldern
      Wer mittels seines Amtes Staatsgelder veruntreut, kann seines Amtes enthoben und angeklagt werden.
    • §43 Gefangenenbefreiung
      Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entfliehen verleitet oder dabei verhilft.
    • §44 Vortäuschen einer Straftat
      Wer wider besseren Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat stattgefunden hat, stattfindet oder stattfinden wird.
    • §45 Missbrauch von Notrufnummern
      Wer absichtlich oder wissentlich die Notrufnummern missbraucht, belegt oder fälschlicherweise eine Notsituation darlegt.
    • §46 Bestechung
      Wer einem Staatsbediensteten eine Gegenleistung für eine Vorteilsnahme anbietet oder versucht anzubieten.
    • §47 Steuerhinterziehung
      Sobald die vom Staat ausgestellten Rechnungen für die Fahrzeug-,Gebäude- und/oder Banksteuer nicht gezahlt werden und einen Gesamtbetrag von 25.000$ überschreiten.


    Kapitel 4: Weitere Strafbestände

    • §48 Notwehr
      Als Notwehr gilt eine Handlung, welche nur zum Zwecke des Schutzes von eigenem Leib oder Eigentum getätigt wird. Diese darf nur gegen den Aggressor gerichtet sein. Die in §48 StGB beschriebene Handlung muss verhältnismäßig sein. D.h. eine Verteidigung darf nur mit gleichwertig schweren Mitteln wie der Angriff erfolgen und muss unverzüglich eingestellt werden, wenn der Aggressor seine Handlungen einstellt. Wenn staatliche Behörden eintreffen und zur Hilfe kommen, müssen alle Gegenmaßnahmen eingestellt werden. Tatverdächtige dürfen bis zur Ankunft staatlicher Organisationen auch von Privatpersonen festgesetzt werden, sollte dies begründet sein. Eine in Notwehr begangene Straftat ist nicht strafrechtlich relevant, wenn folgendes zutrifft:
      (1) Der Verteidiger hat die Straftat begangen, um seine Gesundheit oder sein Eigentum zu schützen.
      (2) Der Verteidiger muss Kenntnis von der Gefahrensituation besitzen.
    • §49 Nothilfe
      Unter Nothilfe werden Situationen, in denen Angriffe auf Personen, Rechtsgüter oder andere Gegenstände durch Dritte abgewehrt werden, verstanden. Dabei muss auf §48 StGB Rücksicht genommen werden.
    • §50 Versammlungsrecht
      Die staatliche Exekutive darf friedliche Versammlungen mit Erlaubnis der Judikative auflösen. Bei der Anwendung von Gewalt von Seiten der Versammelten oder bei aggressivem Verhalten ist die Erlaubnis der Judikative nicht von Nöten. Eine Versammlung darf die Arbeit staatlicher Organisationen nicht stören. Eine Versammlung und/oder Großveranstaltungen müssen staatlich angemeldet werden.
    • §51 Besitz / Nutzung illegaler Gegenstände
      Die Nutzung, der Besitz, das Beschaffen und das Vertreiben folgender Gegenstände ist illegal:
      (1) Schwarzgeld, illegale Goldbarren.
      (2) Jegliche Arten von Sprengstoff.
      (3) Jegliche Art von Hardware, welche Hacking-Software enthält.
      (4) Merryweather und Humane Labs ID Card.
      (5) Tigerhai, Delphin, Hammerhai, Killerwal.
      (6) Alle verbotenen Gegenstände nach dem WaffG und dem BtMG.
    • §52 Verletzung des Bild-, und/oder Tonrechts
      Wer Bild-, und/oder Tonmaterial einer Person ohne deren Einverständnis anfertigt, nutzt oder veröffentlicht. Für Nutzungen zum Zwecke von erkennungsdienstlichen Maßnahmen durch Staatsbeamte greift §52 StGB nicht.


    Waffengesetz (WaffG)

    • §1 Definition von Waffen
      Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
    • §2 Lizenz
      Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
    • §3 Besitz von illegalen Waffen
      Wer eine Waffe mit sich führt oder besitzt, welche unter die Waffenkategorie 3 oder 4 fällt, macht sich strafbar.
    • §4 Nutzung von Waffen
      (1) Das offene Führen einer Waffe im öffentlichen Raum ist verboten und wird als Nutzung von Waffen angesehen. Davon ausgenommen sind Beamte der Exekutive während der Dienstzeit.
      (2) Ebenfalls ist das aktive nutzen von Waffen im öffentlichen Raum verboten. Davon ausgenommen sind Beamte der Exekutive während der Dienstzeit. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die nach §48 StGB und/oder §49 StGB handeln.
    • §5 Waffenentzug
      Jedem Bürger kann durch einen richterlichen Beschluss das Recht entzogen werden, Waffen, damit verbundene Munition und/oder Lizenzen zu besitzen sowie davon Gebrauch zu machen. Hierbei werden entsprechende Waffen und Lizenzen von der Exekutive sichergestellt.
      Wer trotz aktiven Waffenverbots eine Waffe führt, ist mit einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und/oder einem Waffenverbot zu bestrafen.
    • §6 Waffenhandel
      (1) Wer Illegale Waffen ankauft, beschafft oder herstellt, um sie gewinnbringend zu verkaufen oder zu tauschen, macht sich dem Waffenhandel schuldig.
      (2) Strafbar machen sich auch Personen, welche die Merkmale aus Abs. 1 erfüllen und legale Waffen an Personen vertreiben, die keinen Waffenschein haben.
      (3) Auch die kaufende Person macht sich so dem Waffenhandel schuldig.
    • §7 Herstellung von Waffen
      Wer Bauteile von illegalen Waffen besitzt, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und/oder einem Waffenverbot zu bestrafen.
    • §8 Kategorisierung von Waffen
      Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
      Kategorie 1: Sportgeräte und Werkzeuge
      Kategorie 2: Waffen, welche einen Waffenschein erfordern
      Kategorie 3: Illegale Waffen
      Kategorie 4: Waffen, welche nur durch Beamte der Exekutive geführt werden dürfen
      (1) Der Erwerb und Besitz von Gegenständen der Kategorie 1 ist ohne Waffenschein gestattet, insofern diese nachweislich zu sportlichen oder gewerblichen Tätigkeiten genutzt wurden und/oder zeitnah genutzt werden.
      (2) Der Erwerb und Besitz von Waffen der Kategorie 2 ist ausschließlich mit dem jeweils erforderlichen Waffenschein gestattet.
      (3) Der Erwerb und Besitz von Waffen der Kategorien 3 und 4 ist verboten.
      (4) Der Besitz und die Nutzung von Waffen der Kategorie 4 ist lediglich Beamten der Exekutive gestattet. Außerhalb der Dienstzeit ist das Nutzen ebenfalls illegal.



    Waffenkategorie 1

    Waffenkategorie 2

    Waffenkategorie 3

    Waffenkategorie 4

    Taschenlampe

    SNS Pistole

    Zersprungene Flasche

    Schlagstock

    Axt

    Pistole

    Messer

    Taser

    Baseballschläger

    Keramik Pistole

    Machete

    Gefechtspistole

    Golfschläger


    Pistolen des Typs MK2

    Schrotflinte

    Pool Cue


    Revolver

    SMG

    Zange


    Tec 9

    Combat PDW

    Brechstange


    Alle Gegenstände, welche nicht legal erwerbbar sind und/oder nicht zu Kategorie 4 gehören

    Alle weiteren Gegenstände, welche nur von der Exekutive gekauft werden können.



    Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    • §1 Definition von Betäubungsmitteln
      (1) Als Betäubungsmittel gelten Mushrooms, Weed, Kokain, Heroin, Meth, MDMA, LSD, Speed, Ecstasy, Xanax und alle Produkte, welche diese Betäubungsmittel enthalten.
      (2) Als Drogenbestandteile gelten alle Rohstoffe und Produkte, die ausschließlich zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden oder zur Herstellung von Betäubungsmitteln beschafft wurden.
    • §2 Besitz/Konsum von Betäubungsmitteln
      (1) Der Besitz/Konsum von Betäubungsmitteln ist illegal.
      (2) Der Besitz/Konsum von Drogenbestandteilen ist illegal.
      (3) Der Besitz/Konsum von bis zu 10g Marihuana zum Eigenbedarf ist erlaubt.
    • §3 Handel mit Betäubungsmitteln
      Wer Betäubungsmittel ohne Ausnahmegenehmigung kauft, verkauft, weitergibt oder verschenkt, macht sich dem Handel mit Betäubungsmitteln schuldig.
    • §4 Produktion von Betäubungsmitteln
      Das Anbauen, Produzieren, Abpacken sowie Ernten von Betäubungsmitteln oder Betäubungsmittel-Bestandteilen ist illegal.


    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

    • §1 Vermummungsverbot
      Es ist verboten, eine Vermummung zu tragen, welche die Feststellung der Identität verhindert oder erschwert. Als Ausnahmen gelten Vermummungen zum Schutze des Kopfes beim Führen eines Fahrzeugs und Vermummungen zum Schutze der Gesundheit im Arbeitsumfeld. Staatliche Behörden sind während entsprechenden Einsätze von diesem Paragraph ausgenommen.
    • §2 Mitführpflicht
      Alle Staatsbürger sind verpflichtet, sich jederzeit ausweisen zu können. Zusätzlich sind in folgenden Fällen folgende Dokumente mitführungspflichtig:
      (1) Wer eine Waffe besitzt oder bei sich führt, muss jederzeit einen gültigen Waffenschein vorweisen können.
      (2) Wenn ein Fahrzeug geführt wird, muss der Führerschein der entsprechenden Klasse, wie in §1 Abs. 4 StVO zu entnehmen ist, mitgeführt werden.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    mein Name ist Christoph Maurer. Zur Zeit lebe ich die meiste Zeit auf der griechischen Insel Altis. Hier bin ich als tarifangestellte Unterstützungskraft im Bereich Sicherheitswesen bei der Polizei und als Unterstützung des örtlichen Rettungsdienstes der Feuerwehr tätig.


    Ursprünglich komme ich aus Deutschland, wo ich meine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter absolviert habe. Da ich mich bereits damals für die Arbeit im Sicherheitswesen interessierte, entschloss ich mich mit der abgeschlossenen Ausbildung einen Lehrgang zu machen. Der Wunsch in allen Bereichen des alltäglichen Lebens ein wenig arbeiten zu können, wuchs immer mehr.
    Ich bin eine Person, welche sich gerne auf neue Dinge einlässt und diese auch gewissenhaft durchführt.
    Somit waren die besagten Tarifjobs wie geschaffen für mich.

    Ich arbeite bereits seit mehreren Monaten in den besagten Bereichen. Zugleich wächst jedoch der Anteil an festangestellten Feuerwehrleuten und Polizeibeamten. Daher werden auch meine Dienste immer seltener benötigt. Durch einen Freund erfuhr ich von einer geeigneten Alternative, bei welcher ich in Zukunft ein ähnliches Dienstverhältnis aufbauen könnte.


    Somit bin ich auf ihre schöne Insel gestoßen. Wie ich hörte, werden aktuell neue Einbürgerungen durchgeführt. Auch in verschiedenen staatlichen Bereichen sollen Sie, laut meinem Freund, noch auf der Suche nach Mitarbeitern sein.

    Das ist der Grund, weshalb ich hiermit einen Antrag auf Einbürgerung stelle.



    Ich freue mich auf eine positive Rückmeldung

    Mit freundlichen Grüßen


    Christoph Maurer




    RL-Teil


    Mein Name ist Alessandro. Seit ungefähren 4 Jahren habe ich bereits Interesse an den verschiedensten RP-Spielen.
    Angefangen hat dieses Interesse mit einigen Arma 3 Let´s Plays, auf welche ich zufällig gestoßen bin. Somit ist es nicht verwunderlich, dass es ein Arma 3 Server war, bei dem ich Fuß gefasst habe und meine RP-Kenntnisse verbessern konnte.
    Seit nun über dreieinhalb Jahren bin ich daher auf Eisenschmiede tätig und unterstütze das Team aktuell als Admin. Über diese Wege bin ich auch auf G5MP gestoßen.

    Ich freue mich auf einige lustige und schöne Spielstunden mit der Community.

    Liebe Grüße,

    Alessandro (oder auch Christoph Maurer ;))