Verkehrsgesetze (VG)

    • Offizieller Beitrag

    Verkehrsgesetze (VG)

    Inhalt:

    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    Wasserstraßengesetz (WaStrG)



    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    • §1 Grundlagen
      (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
      (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
      (3) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, welche am Straßenverkehr teilnehmen.
      (4) Das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis ist verboten. Für folgende Fahrzeugklassen wird eine Fahrerlaubnis benötigt:
      (a) PKW
      (b) LKW
      (c) Motorrad
      (5) Der Fahrzeughalter ist jederzeit haftend für sein Fahrzeug.
      (a) Sollte der Fahrzeughalter einen eindeutigen Beweis haben, dass jemand anderes dieses Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gefahren ist, wird diese Regelung außer Kraft gesetzt.
      (b) Sollte ein Fahrzeug bei der Polizei als gestohlen gemeldet sein, wird dies ebenso außer Kraft gesetzt.
    • §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
      (1) Es gilt das Rechtsfahrgebot.
      (a) Der Überholvorgang muss Links durchgeführt werden.
      (2) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
      (3) Das Befahren der Highways mit Fahrzeugen, welche eine minimale Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen, ist untersagt.
    • §3 Geschwindigkeit
      (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
      (a) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind:
      Auf Parkplätzen: 10 km/h.
      Innerhalb von Ortschaften: 70 km/h.
      Außerhalb von Ortschaften: 130 km/h.
      Auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung.
      (b) Sobald man sich einer Ansammlung von Gebäuden nähert, befindet man sich innerhalb einer Ortschaft.
      (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
    • §4 Verkehrszeichen und Markierungen
      (1) Es gilt Rechts vor Links, außer gültige Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen geben dies anders vor.
      (2) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:
      Stoppschilder/dazu Bodenmarkierung.
      Einbahnstraßenschilder.
      Wende Verbotsschilder.
      Rot markierte Bürgersteige. Hier darf nicht geparkt werden.
      Gelb markierte Bürgersteige. Hier darf nicht geparkt, aber gehalten werden.
    • §5 Parken und Halten
      (1) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde.
      (a) Auch gilt es als geparkt, sobald der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt und das Fahrzeug nicht mehr in seiner Sichtweite ist.
      (2) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen, sofern andere Verkehrsteilnehmer und Zufahrten nicht behindert werden.
      (a) Eine Garage ist ebenso eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenverkehr.
      (b) Ebenso darf unmittelbar vor und hinter Bushaltestellen nicht geparkt werden. Ausgenommen hiervon sind Linienbusse sowie Taxis.
      (c) Auf Rettungswegen, zum Beispiel beim Krankenhaus, darf nicht geparkt werden. Ausgenommen hiervon sind Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste des Staates Los Santos.
      (d) Beim Parken und Halten muss genug Platz auf dem Gehweg sowie auf der Straße sein, damit beides ohne Behinderung oder Gefährdung genutzt werden kann.
    • §6 Liegenbleiben von Fahrzeugen
      (1) Sobald ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss dieses nach Möglichkeit so abgestellt werden, dass es den Verkehr nicht behindert.
      (a) Sollte das Fahrzeug nicht bewegungsfähig sein, muss der ACLS informiert werden.
    • §7 Beleuchtung
      (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
      (a) Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
    • §8 Unfall
      (1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte unverzüglich anzuhalten und möglichen verletzten Personen zu helfen.
      (2) Nach einem Unfall muss die Polizei informiert werden, wenn sich die Parteien nicht eigenständig über mögliche Kosten einigen können.
    • §9 Sonder- und Wegerechte
      (1) Fahrzeuge, welche Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen (blaues, rotes Blinklicht und Einsatzhorn) sind von der StVO befreit.
      (2) Fahrzeugen, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, ist unverzüglich Platz zu schaffen.
      (3) Sonder- sowie Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,
      (a) um Menschenleben zu retten.
      (b) um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
      (c) um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
      (d) um flüchtige Personen zu verfolgen.
      (e) um bedeutende Beweismittel zu erhalten.
      (f) um eine Kolonne anzukündigen.
      (5) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die mobile Verwendung ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge zu warnen.
      (a) Gelbes Blinklicht hat keine Sonder- und Wegerechte, sondern ist ein Warnzeichen.
    • §10 Abschleppen von Fahrzeugen
      (1) Fahrzeuge, die widerrechtlich parken, dürfen durch den ACLS abgeschleppt werden.
      (a) Die Kosten für das Abschleppen muss der Fahrzeughalter übernehmen.
      (2) Stillgelegte Fahrzeuge dürfen ohne Genehmigung abgeschleppt und von Abschleppern in den Straßenverkehr bewegt werden.
      (3) Fahrzeuge, die für illegale Zwecke oder zur Aufbewahrung und/oder Überführung von illegalen Gütern benutzt werden oder wurden, dürfen durch Aufforderung der Exekutive vom ACLS abgeschleppt und zur Verwahrstelle gebracht werden.
      (4) Fahrzeuge, die nicht mehr verkehrstauglich sind, müssen abgeschleppt und einem Gutachten vom ACLS unterzogen werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf dieses Fahrzeug nicht zurück in den Straßenverkehr und somit auch nicht vom Fahrzeughalter bewegt werden.
    • §12 Entzug der Fahrerlaubnis
      (1) Sollte einer der folgenden Punkte bei einer Person zutreffen, kann die Judikative so wie die Exekutive einem Bürger einen oder mehrere Führerscheine entziehen.
      (a) 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut beim führen eines Fahrzeuges.
      (b) Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut beim führen eines Fahrzeuges.
      (c) Körperliche Beeinträchtigungen, welche die Fahrtauglichkeit massiv behindern.
      (d) Schwerwiegende Verstöße gegen die StVO.


    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    • §1 Grundlagen
      (1) Die Teilnahme am Luftverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
      (2) Wer am Luftverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
      (3) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, welche am Luftverkehr teilnehmen.
    • §2 Flugtauglichkeit von Luftfahrzeugen
      Luftfahrzeuge müssen vor Bewegung auf ihre Flugtauglichkeit überprüft werden. Im Falle der Untauglichkeit ist die Bewegung strafbar.
    • §3 Flughöhe
      (1) Beim Überfliegen von Städten muss so hoch geflogen werden, dass sich kein Anwohner dadurch Gestört oder belästigt fühlt.
      (a) Die einzuhaltende Flughöhe beträgt mindestens 150 Meter.
      (2) Ausnahmen können mit einem triftigen Grund bei der Exekutive beantragt werden.
      (a) Jede Genehmigung muss mit einer Zeitangabe ausgestellt werden.
    • §4 Landung
      (1) Bei der Landung eines Luftfahrzeuges darf die Mindesthöhe unterschritten werden, jedoch ist zu gewährleisten, dass kein anderer behindert oder gefährdet wird.
      (2) Das Landen eines Luftfahrzeuges darf nur auf offiziell dafür ausgewiesenen Flächen stattfinden.
      (a) Bei einer Notlandung müssen die Polizei und der Rettungsdienst verständigt werden.
      (b) Bei einer Notlandung gilt §4 Abs. 2 nicht.
      (3) Start- und Landebahnen sind unverzüglich nach erfolgreicher Landung über ausgewiesene Taxiways zu verlassen, um das Gate oder den Hangar zu erreichen.
    • §5 Parken
      (1) Luftfahrzeuge müssen so geparkt werden, dass sie weder den Luft- noch den Straßenverkehr behindern.
      (a) Notlandungen zählen nicht zum Parken.
      (2) Private Helikopterlandeplätze oder solche, die zum Rettungsdienst oder der Polizei gehören, sind nur mit Erlaubnis der jeweiligen Einrichtung zu nutzen.
    • §6 Luftfahrzeuge von staatlichen Organisationen
      Luftfahrzeuge von staatlichen Organisationen und dem ACLS sind im Rahmen eines Einsatzes von der Luftverkehrsordnung befreit, jedoch muss weiterhin die Sicherheit anderer gewährleistet werden.
    • §7 Überfliegen von Sperrzonen
      (1) Als Sperrzonen definiert sind folgende Punkte:
      Gefängnis.
      Rathaus.
      Polizeireviere.
      Krankenhäuser.
      Feuerwehrstationen.
      FIB Gebäude.
      Militärbasis.
      Von staatlichen Organisationen ausgerufene Sperrzonen.
      (2) Das Überfliegen von Sperrzonen ist untersagt.
      (a) Wird Absatz 2 nicht eingehalten, kann eine Vorwarnung durch die Exekutive ausgesprochen werden. Hält sich das Luftfahrzeug nach 5 Minuten erneut oder immer noch in der Sperrzone auf, kann von der Exekutive das Feuer eröffnet werden.
    • §8 Flugtauglichkeit des Piloten
      (1) Ab einem Alkoholwert von 0.5 ‰ gilt der Pilot als nicht mehr flugtauglich.
      (2) Nach Einnahme von Rauschmitteln jeglicher Art, sowie Medikamenten, die berauschend oder Geistes Veränderung wirken, sowie Substanzen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist man nicht flugtüchtig.
      (3) Das Bewegen von Luftfahrzeugen jeglicher Art unter körperlichen oder psychischen Erkrankungen, welche die Flugtauglichkeit einschränken, ist verboten.


    Wasserstraßengesetz (WaStrG)

    • §1 Grundlagen
      (1) Die Teilnahme am Wasserstraßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
      (2) Wer am Wasserstraßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
      (3) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, welche am Wasserstraßenverkehr teilnehmen.
    • §2 Fahrtauglichkeit von Wasserfahrzeugen
      (1) Wasserfahrzeuge müssen vor Bewegung auf ihre Flugtauglichkeit überprüft werden. Im Falle der Untauglichkeit ist die Bewegung strafbar.
    • §3 Wasserstraßen
      (1) Als Wasserstraßen gelten folgende Orte:
      (a) Alle Bereiche im offenen Meer, welche nicht als Badestrand oder zu sonstigen Zwecken genutzt werden.
      (b) Alle Flüsse und Kanäle, welche ohne andere Personen zu gefährden zum Befahren mit Wasserfahrzeugen ausgelegt sind.
    • §4 Anlegen von Wasserfahrzeugen
      (1) Wasserfahrzeuge dürfen nicht an Badestränden anlegen.
      (2) Das Anlegen mittels Wasserfahrzeugen ist nur an Stellen erlaubt, an denen keine Personen belästigt oder gefährdet werden.
    • §5 Seenot
      (1) Sollte ein Wasserfahrzeug in Seenot geraten oder anderweitig verunfallen, entfällt §4 Abs. 1. Jedoch muss die Polizei über den Unfall informiert werden.
    • §6 Fahrtauglichkeit der Fahrer
      (1) Ab einem Alkoholwert von 0.5 ‰ gilt der Fahrer als nicht mehr fahrtauglich.
      (2) Nach Einnahme von Rauschmitteln jeglicher Art, sowie Medikamenten, die berauschend oder Geistes Veränderung wirken, sowie Substanzen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist man nicht fahrtüchtig.
      (3) Das Bewegen von Wasserfahrzeugen jeglicher Art unter körperlichen oder psychischen Erkrankungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken, ist verboten.

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