Allgemeines Gesetzbuch (AllGB)

    • Offizieller Beitrag

    Allgemeines Gesetzbuch (AllGB)

    Inhalt:

    Grundgesetz (GG)

    Strafgesetzbuch (StGB)

    Waffengesetz (WaffG)
    Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)



    Grundgesetz (GG)

    • §1 Geltungsbereich
      (1) An dieses Gesetz müssen sich sämtliche Personen halten, die das Hoheitsgebiet des Staates betreten.
      (2) Die hier aufgeführten Gesetzbücher stehen an oberster Stelle. Kein internes Regelwerk oder Gesetz, welches nicht auf den folgenden Seiten zu finden ist, steht über diesen Gesetzbüchern.
      (3) Die Judikative darf jederzeit einzelne oder mehrere Gesetze aus diesem Gesetzbuch zeitweise ändern oder gar außer Kraft setzen.
    • §2 Die Würde des Menschen
      (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
      (2) Kein Mensch darf in seiner Würde verletzt werden. Dabei hat jeder Mensch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Sofern dies keine anderen Gesetze einschränken.
      (3) Jeder Bürger hat das Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln, sofern keine anderen Gesetze dies einschränken.
      (4) Jeder Bürger ist gleich vor dem Gesetz.


    Strafgesetzbuch (StGB)

    • §1 Einführung
      (1) Widerrechtliches Handeln kann nur dann bestraft werden, wenn die Tat einem Täter ausnahmslos nachgewiesen werden kann und wird durch den in jenem Moment geltenden Strafkatalog bestraft.
      (2) Schon die Planung und der Versuch einer Straftat wird entsprechend des Straftatbestandes geahndet.
      (3) Auch das Vortäuschen einer Straftat ist strafbar.
      (4) Wer bei einer Tat wissentlich und bewusst mitwirkt, sie vertuscht oder andere mutwillig oder auf andere Weise dazu anstiftet, Straftaten zu begehen, erhält die gleiche Strafe wie der Täter.
      (a) Personen, die zu einer Straftat nachweislich gezwungen werden, sind von diesem Paragraphen ausgenommen.
      (5) Wer zum wiederholten Mal innerhalb von 24 Stunden mit der gleichen Tat gesetzwidrig oder vorschriftswidrig handelt, zählt als Wiederholungstäter. Die Strafe kann bis auf das doppelte Strafmaß erhöht werden.
      (6) Wer unwissentlich ein Gesetz bricht, erhält trotzdem das volle Strafmaß.


    Kapitel 1: Straftatbestände gegen Leib, Leben und Freiheit

    • §2 Mord
      Mörder ist, wer: Aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
    • §3 Totschlag
      Wer tötet, ohne die Merkmale aus §2 StGB zu erfüllen.
    • §4 Körperverletzung
      Wer die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person schädigt oder deren Körper misshandelt.
    • §5 Gefährliche Körperverletzung
      Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn: Mittels Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen oder anderweitigen Gegenständen ein Tatbestand nach §4 StGB begangen wird oder ein Tatbestand nach §4 StGB hinterlistig stattfindet.
    • §6 Bedrohung
      Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht.
      Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
    • §7 Nötigung
      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
      (2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
    • §8 Raub
      Wer gewaltsam gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
    • §9 Schwerer Raub
      (1) Ein schwerer Raub liegt vor, wenn ein Tatbestand nach §8 StGB erfüllt wurde und der Sachwert der entwendeten Gegenstände über 30.000$ liegt.
      (2) Oder wenn ein Tatbestand nach §8 StGB erfüllt wurde und der Tatbestand mittels einer Waffe begangen wurde.
    • §10 Stalking
      Wer die Freiheit einer anderen Person aufgrund kontinuierlicher Nachstellung oder einer anderen vergleichbaren Handlung einschränkt. Beamte der staatlichen Exekutive sind während einer laufenden Ermittlung von diesem Punkt ausgenommen.
    • §11 Freiheitsberaubung
      Wer einen Menschen gegen seinen Willen seiner Freiheit beraubt. Beamte staatlicher Institutionen sind während Ihrer Dienstzeit von §10 StGB ausgenommen. Näheres regeln die Dienstvorschriften.
    • §12 Geiselnahme
      Wer einen Menschen gegen seinen Willen seiner Freiheit beraubt und dadurch sich oder Dritten einen Vermögensvorteil verschafft.
    • §13 Erregung öffentlichen Ärgernisses
      Das Ausleben von sexuellen Handlungen im öffentlichen Raum, welche zu Unbehagen bei anderen Staatsbürgern führen kann, ist untersagt.
    • §14 Sexuelle Belästigung
      Wer Personen auf sexuelle Art und Weise Unbehagen bereitet oder diese durch ihre Handlungen belästigt und bedrängt.
    • §15 Vergewaltigung
      Wer gegen den Willen der jeweils anderen Person gewaltsame, unangemessene oder erniedrigende sexuelle Tätigkeiten vornimmt.
    • §16 Prostitution
      Das Ausleben von sexuellen Handlungen gegen Geld oder anderweitigen Gütern im öffentlichen Raum ohne gültige Gewerbelizenz ist verboten.
    • §17 Zuhälterei
      Wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben.
    • §18 Üble Nachrede
      Wer über eine Person oder Einrichtung bewusst falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet, die dazu dient, seinen öffentlichen Ruf zu schädigen oder gar den Namen zu beschmutzen.
    • §19 Rufschädigung
      Es ist verboten, andere Personen, sowie Institutionen, zivil wie staatlich, grundlos herabzuwürdigen, zu beleidigen oder den Ruf zu schädigen.
    • §20 Beleidigung
      Eine Kundgabe abwertender oder herabwürdigender Natur einer anderen Person oder Personengruppe, oder einer staatlichen und/oder nicht staatlichen Institution gegenüber ist als Beleidigung zu werten. Als Kundgabe gilt jegliche Äußerung, die von mindestens einer weiteren Person wahrgenommen werden kann.
    • §21 Unterlassene Hilfeleistung
      Wer Personen bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr sowie in Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen entsprechend zuzumuten ist.
    • §22 Falsche Verdächtigung
      Wer eine Strafanzeige in dem Wissen stellt, dass diese grundlos und/oder unwahr ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, über eine andere Person eine Behauptung tatsächlicher Art aufzustellen, welche behördliche Maßnahmen gegen diese herbeiführen lassen kann.

    Kapitel 2: Tatbestände gegen Kapital und Vermögenswerte

    • §23 Sachbeschädigung
      Wer das Eigentum oder die Sachgegenstände von Dritten ohne dessen Einwilligung beschädigt oder zerstört. Bei Gefahr im Vollzug sind Personen sowie staatliche Organisationen von dieser Regel ausgenommen.
    • §24 Brandstiftung
      Wer mutwillig fremde Wertgegenstände in Brand setzt oder durch eine Brandlegung beschädigt oder zerstört.
    • §25 Diebstahl
      Wer Sachgegenstände einem anderen mit der Absicht entwendet, die Sache sich, oder einem Dritten, ohne die Zustimmung des Besitzers rechtswidrig zueignet, um sich oder Dritte zu bereichern.
    • §26 Hausfriedensbruch
      Wer fremdes Privateigentum ohne Einwilligung des Besitzers betritt oder nach Aufforderung des Besitzers nicht verlässt und sich weigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Beamte staatlicher Organisationen sind in Einsatzfällen sowie in Notfällen von dieser Regel ausgenommen.
    • §27 Einbruch
      Wer in einen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält. Beamte staatlicher Organisationen sind in Einsatzfällen sowie in Notfällen von dieser Regel ausgenommen.
    • §28 Urkundenfälschung
      Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Unter schwere Urkundenfälschungen zählen: Organisierte Urkundenfälschungen in größeren Mengen und wer seinen staatlichen Posten für eine Urkundenfälschung missbraucht.
    • §29 Betrug
      Wer mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt oder durch Behauptung falscher oder durch Entstellung sowie Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Wer Dienstleistungen in Anspruch nimmt, ohne diese zu bezahlen.
    • §30 Hehlerei
      Wer gestohlene oder rechtswidrig erlangte Gegenstände an- oder verkauft oder in sonstiger Weise handelt. Eine besonders schwere Tat liegt vor, wenn es sich um organisierte Kriminalität handelt.
    • §31 Illegales Glücksspiel
      Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt, veranstaltet oder daran teilnimmt.
    • §32 Wettbewerbsvorteil
      Wer Mittel verwendet, um den eigenen Profit auf Kosten eines anderen Unternehmens zu steigern.

    Kapitel 3: Tatbestände gegen den Staat

    • §33 Falschaussage
      Wer vor einem Beamten der Judikative oder Exekutive wissentlich eine nicht wahrheitsgemäße Aussage abgibt. Wer in einer Vernehmung oder einem Gerichtsprozess uneidlich falsch aussagt sowie sich oder Dritte unrechtmäßig belastet.
    • §34 Korruption
      (1) Das Anbieten, Annehmen, Versprechen oder Gewähren von Geschenken und/oder Tauschgeschäften, Verträgen, Handelsgeschäften oder anderen Vorteilen von, für oder an einem Amtsträger, gilt als Korruption. Bereits die Annahme von Geschenken über einem Wert von 150$ kann als Korruption gewertet werden.
      (2) Das widerrechtliche Weitergeben von Informationen an die Öffentlichkeit, welche nicht für diese bestimmt waren, gilt als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
      (3) Soweit kein Geheimhaltungsinteresse an einer bestimmten Information seitens der Einrichtung besteht, gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht. Über das Geheimhaltungsinteresse einer bestimmten Information entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
    • §35 Amtsanmaßung
      Die Ausübung eines Amtes oder dessen Tätigkeiten, in welchem man nicht selbst tätig ist. Außerhalb der Dienstzeit ist das Ausüben der Dienst-Tätigkeiten auch für Staatsangestellte untersagt, sofern kein anderes geltendes Gesetz dieses erlaubt.
    • §36 Verstoß gegen Auflagen
      Wer gegen jegliche Auflagen, die durch Urteile staatlicher Organisationen ausgesprochen wurden, verstößt.
    • §37 Missachtung exekutiver Anweisungen
      Wer Anweisungen, Anordnungen oder Forderungen von Staatsbeamten der Exekutive missachtet oder diesen nicht Folge leistet.
    • §38 Widerstand gegen die Staatsgewalt
      Wer Anweisungen, Anordnungen oder Forderungen der Exekutive nicht nachkommt und dabei gewaltsam oder gewaltfrei Widerstand leistet.
    • §39 Behinderung staatlicher Tätigkeiten
      Wer die Arbeit der staatlichen Behörden durch die eigenen Handlungen in jedweder Form behindert.
    • §40 Staatliche Sperrzonen
      Wer sich in einem der folgenden Gebiete unautorisiert aufhält, befindet sich in einem einer Sperrzone:
      (1) Alle Räumlichkeiten des LSPD, FIB, LSFD und DoJ, abgesehen von Foyers und öffentlichen Bereichen.
      (2) Militärstützpunkt Fort Zancudo.
      (3) Staatsgefängnis.
      (4) Das Gelände des National Office of Security Enforcement (Noose).
      (5) Von der Polizei ausgesprochene Sperrzonen über eine Mitteilung an alle Bürger.
    • §41 Terrorismus
      Wer sich einzeln oder organisiert in außergewöhnlichem Maße gewaltsam gegen Veranstaltungen oder Institutionen, zivil wie staatlich, verhält oder Anschläge ausübt.
    • §42 Veruntreuung von Staatsgeldern
      Wer mittels seines Amtes Staatsgelder veruntreut, kann seines Amtes enthoben und angeklagt werden.
    • §43 Gefangenenbefreiung
      Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entfliehen verleitet oder dabei verhilft.
    • §44 Vortäuschen einer Straftat
      Wer wider besseren Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat stattgefunden hat, stattfindet oder stattfinden wird.
    • §45 Missbrauch von Notrufnummern
      Wer absichtlich oder wissentlich die Notrufnummern missbraucht, belegt oder fälschlicherweise eine Notsituation darlegt.
    • §46 Bestechung
      Wer einem Staatsbediensteten eine Gegenleistung für eine Vorteilsnahme anbietet oder versucht anzubieten.
    • §47 Steuerhinterziehung
      Sobald die vom Staat ausgestellten Rechnungen für die Fahrzeug-,Gebäude- und/oder Banksteuer nicht gezahlt werden und einen Gesamtbetrag von 25.000$ überschreiten.


    Kapitel 4: Weitere Strafbestände

    • §48 Notwehr
      Als Notwehr gilt eine Handlung, welche nur zum Zwecke des Schutzes von eigenem Leib oder Eigentum getätigt wird. Diese darf nur gegen den Aggressor gerichtet sein. Die in §48 StGB beschriebene Handlung muss verhältnismäßig sein. D.h. eine Verteidigung darf nur mit gleichwertig schweren Mitteln wie der Angriff erfolgen und muss unverzüglich eingestellt werden, wenn der Aggressor seine Handlungen einstellt. Wenn staatliche Behörden eintreffen und zur Hilfe kommen, müssen alle Gegenmaßnahmen eingestellt werden. Tatverdächtige dürfen bis zur Ankunft staatlicher Organisationen auch von Privatpersonen festgesetzt werden, sollte dies begründet sein. Eine in Notwehr begangene Straftat ist nicht strafrechtlich relevant, wenn folgendes zutrifft:
      (1) Der Verteidiger hat die Straftat begangen, um seine Gesundheit oder sein Eigentum zu schützen.
      (2) Der Verteidiger muss Kenntnis von der Gefahrensituation besitzen.
    • §49 Nothilfe
      Unter Nothilfe werden Situationen, in denen Angriffe auf Personen, Rechtsgüter oder andere Gegenstände durch Dritte abgewehrt werden, verstanden. Dabei muss auf §48 StGB Rücksicht genommen werden.
    • §50 Versammlungsrecht
      Die staatliche Exekutive darf friedliche Versammlungen mit Erlaubnis der Judikative auflösen. Bei der Anwendung von Gewalt von Seiten der Versammelten oder bei aggressivem Verhalten ist die Erlaubnis der Judikative nicht von Nöten. Eine Versammlung darf die Arbeit staatlicher Organisationen nicht stören. Eine Versammlung und/oder Großveranstaltungen müssen staatlich angemeldet werden.
    • §51 Besitz / Nutzung illegaler Gegenstände
      Die Nutzung, der Besitz, das Beschaffen und das Vertreiben folgender Gegenstände ist illegal:
      (1) Schwarzgeld, illegale Goldbarren.
      (2) Jegliche Arten von Sprengstoff.
      (3) Jegliche Art von Hardware, welche Hacking-Software enthält.
      (4) Merryweather und Humane Labs ID Card.
      (5) Tigerhai, Delphin, Hammerhai, Killerwal.
      (6) Alle verbotenen Gegenstände nach dem WaffG und dem BtMG.
    • §52 Verletzung des Bild-, und/oder Tonrechts
      Wer Bild-, und/oder Tonmaterial einer Person ohne deren Einverständnis anfertigt, nutzt oder veröffentlicht. Für Nutzungen zum Zwecke von erkennungsdienstlichen Maßnahmen durch Staatsbeamte greift §52 StGB nicht.


    Waffengesetz (WaffG)

    • §1 Definition von Waffen
      Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
    • §2 Lizenz
      Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
    • §3 Besitz von illegalen Waffen
      Wer eine Waffe mit sich führt oder besitzt, welche unter die Waffenkategorie 3 oder 4 fällt, macht sich strafbar.
    • §4 Nutzung von Waffen
      (1) Das offene Führen einer Waffe im öffentlichen Raum ist verboten und wird als Nutzung von Waffen angesehen. Davon ausgenommen sind Beamte der Exekutive während der Dienstzeit.
      (2) Ebenfalls ist das aktive nutzen von Waffen im öffentlichen Raum verboten. Davon ausgenommen sind Beamte der Exekutive während der Dienstzeit. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die nach §48 StGB und/oder §49 StGB handeln.
    • §5 Waffenentzug
      Jedem Bürger kann durch einen richterlichen Beschluss das Recht entzogen werden, Waffen, damit verbundene Munition und/oder Lizenzen zu besitzen sowie davon Gebrauch zu machen. Hierbei werden entsprechende Waffen und Lizenzen von der Exekutive sichergestellt.
      Wer trotz aktiven Waffenverbots eine Waffe führt, ist mit einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und/oder einem Waffenverbot zu bestrafen.
    • §6 Waffenhandel
      (1) Wer Illegale Waffen ankauft, beschafft oder herstellt, um sie gewinnbringend zu verkaufen oder zu tauschen, macht sich dem Waffenhandel schuldig.
      (2) Strafbar machen sich auch Personen, welche die Merkmale aus Abs. 1 erfüllen und legale Waffen an Personen vertreiben, die keinen Waffenschein haben.
      (3) Auch die kaufende Person macht sich so dem Waffenhandel schuldig.
    • §7 Herstellung von Waffen
      Wer Bauteile von illegalen Waffen besitzt, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und/oder einem Waffenverbot zu bestrafen.
    • §8 Kategorisierung von Waffen
      Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
      Kategorie 1: Sportgeräte und Werkzeuge
      Kategorie 2: Waffen, welche einen Waffenschein erfordern
      Kategorie 3: Illegale Waffen
      Kategorie 4: Waffen, welche nur durch Beamte der Exekutive geführt werden dürfen
      (1) Der Erwerb und Besitz von Gegenständen der Kategorie 1 ist ohne Waffenschein gestattet, insofern diese nachweislich zu sportlichen oder gewerblichen Tätigkeiten genutzt wurden und/oder zeitnah genutzt werden.
      (2) Der Erwerb und Besitz von Waffen der Kategorie 2 ist ausschließlich mit dem jeweils erforderlichen Waffenschein gestattet.
      (3) Der Erwerb und Besitz von Waffen der Kategorien 3 und 4 ist verboten.
      (4) Der Besitz und die Nutzung von Waffen der Kategorie 4 ist lediglich Beamten der Exekutive gestattet. Außerhalb der Dienstzeit ist das Nutzen ebenfalls illegal.



    Waffenkategorie 1

    Waffenkategorie 2

    Waffenkategorie 3

    Waffenkategorie 4

    Taschenlampe

    SNS Pistole

    Zersprungene Flasche

    Schlagstock

    Axt

    Pistole

    Messer

    Taser

    Baseballschläger

    Keramik Pistole

    Machete

    Gefechtspistole

    Golfschläger


    Pistolen des Typs MK2

    Schrotflinte

    Pool Cue


    Revolver

    SMG

    Zange


    Tec 9

    Combat PDW

    Brechstange


    Alle Gegenstände, welche nicht legal erwerbbar sind und/oder nicht zu Kategorie 4 gehören

    Alle weiteren Gegenstände, welche nur von der Exekutive gekauft werden können.



    Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    • §1 Definition von Betäubungsmitteln
      (1) Als Betäubungsmittel gelten Mushrooms, Weed, Kokain, Heroin, Meth, MDMA, LSD, Speed, Ecstasy, Xanax und alle Produkte, welche diese Betäubungsmittel enthalten.
      (2) Als Drogenbestandteile gelten alle Rohstoffe und Produkte, die ausschließlich zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden oder zur Herstellung von Betäubungsmitteln beschafft wurden.
    • §2 Besitz/Konsum von Betäubungsmitteln
      (1) Der Besitz/Konsum von Betäubungsmitteln ist illegal.
      (2) Der Besitz/Konsum von Drogenbestandteilen ist illegal.
      (3) Der Besitz/Konsum von bis zu 10g Marihuana zum Eigenbedarf ist erlaubt.
    • §3 Handel mit Betäubungsmitteln
      Wer Betäubungsmittel ohne Ausnahmegenehmigung kauft, verkauft, weitergibt oder verschenkt, macht sich dem Handel mit Betäubungsmitteln schuldig.
    • §4 Produktion von Betäubungsmitteln
      Das Anbauen, Produzieren, Abpacken sowie Ernten von Betäubungsmitteln oder Betäubungsmittel-Bestandteilen ist illegal.


    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

    • §1 Vermummungsverbot
      Es ist verboten, eine Vermummung zu tragen, welche die Feststellung der Identität verhindert oder erschwert. Als Ausnahmen gelten Vermummungen zum Schutze des Kopfes beim Führen eines Fahrzeugs und Vermummungen zum Schutze der Gesundheit im Arbeitsumfeld. Staatliche Behörden sind während entsprechenden Einsätze von diesem Paragraph ausgenommen.
    • §2 Mitführpflicht
      Alle Staatsbürger sind verpflichtet, sich jederzeit ausweisen zu können. Zusätzlich sind in folgenden Fällen folgende Dokumente mitführungspflichtig:
      (1) Wer eine Waffe besitzt oder bei sich führt, muss jederzeit einen gültigen Waffenschein vorweisen können.
      (2) Wenn ein Fahrzeug geführt wird, muss der Führerschein der entsprechenden Klasse, wie in §1 Abs. 4 StVO zu entnehmen ist, mitgeführt werden.

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